Alle Artikel mit dem Tag "PAngV"

OLG Stuttgart: Bei Preissuchmaschinen müssen die Versandkosten aufgeführt werden


Die zahlreichen Informationspflichten, die im Online-Handel eingehalten werden müssen, können schnell zum rechtlichen Stolperstein werden. So auch die Pflicht im Online-Handel die Preisangabenverordnung (PAngV) und hier insbesondere die Angaben bezüglich der Höhe der Versandkosten zu beachten.

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Auch Preissuchmaschinen haben die Preisangabenverordnung einzuhalten

Als Online-Händler hat man die gesetzlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) bei der Angebotsgestaltung zu beachten. Das OLG Hamburg entschied in einem Beschluss vom 27.11.2006 (Az. 3 W 153/06), dass auch Preissuchmaschinen, die die Preise verschiedener Anbieter eines Produktes vergleichend darstellen, die Regelungen der PAngV einzuhalten haben.

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Thema Grundpreisangaben: Auf die richtige Platzierung achten

Online-Händler, die Waren nach Gewicht, Länge oder Volumen verkaufen, sind dazu verpflichtet im Online-Angebot auch den Grundpreis für die Waren anzugeben.

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OLG Hamburg: Zum Thema Preisangaben im Internethandel

Als Internethändler hat man so manches zu beachten und einige rechtliche Vorgaben beim Handel einzuhalten. So sind auch die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) für Internethändler verbindlich. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr von Konkurrenten abgemahnt zu werden.
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E-Commerce Serie Teil (3):Was ist bei der Gestaltung des Warenangebots zu beachten?

In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Im Internet handeln, – aber sicher!” die juristischen Hürden beim Handel im Netz dar. Eine Übersicht zu den bisherigen Veröffentlichungen dieser Serie finden Sie hier. Im heutigen 3. Teil geht es um das Thema “Was ist bei der Gestaltung des Warenangebots zu beachten?”. Weiterlesen

OLG Köln: “BetterFly” – Werbung der Lufthansa beanstandet

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 239/06) haben die beteiligten Fluglinien den Rechtsstreit heute im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.Die Fluggesellschaft Ryanair hatte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Deutschen Lufthansa AG verboten worden war, in bestimmter Weise für ihr “BetterFly”-Angebot zu werben. Die Lufthansa hatte in Anzeigen einen Preis von “ab 99 Euro” herausgestellt und im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei der Online-Buchung eines Tickets zusätzlich eine sog. “Ticket Service Charge” von 10,00 Euro anfällt. Darin hatte bereits das Landgericht Köln einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung gesehen, weil der Endpreis nicht angegeben war.

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