Alle Artikel mit dem Tag "OLG Frankfurt"

Vorsicht Unternehmer: Bei der Ablehnung von Kundenansprüchen unter Berufung auf Gerichtsurteile sollten Sie aufpassen

So mancher Unternehmer beruft sich bei der Ablehnung von Kundenansprüchen gerne auf gerichtliche Entscheidungen, die zu seinen Gunsten sprechen. Doch so etwas ist riskant: Wird das Urteil in der Korrespondenz mit dem Kunden unzutreffend wieder gegeben, müssen Sie mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

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„Appell“ in Filesharing-Verfahren: Ob ein Anschlussinhaber haftet, muss im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines am 26.09.2011 verkündeten Beschlusses (AZ: 11 U 53/11) zur Frage der Darlegungs- und Beweislast in sog. Filesharing-Verfahren in begrüßenswerter Weise Stellung bezogen. Die Richter haben insbesondere an die Durchführung einer Beweisaufnahme „appelliert“, welche bislang leider zu häufig bei Filesharing-Verfahren von den Gerichten offenbar als nicht notwendig erachtet wird. Weiterlesen

OLG Frankfurt: Lieferfrist „in der Regel“ ist als AGB-Klausel im Shop unzulässig

Als Online-Händler sollten Sie sich bei Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Angabe der Lieferfrist vor der Formulierung „in der Regel“ hüten. Denn Juristen denken hier nicht daran, dass sich ein gewissenhafter Händler vor einer einmaligen und unbedeutenden Verspätung absichern möchte. Die Bedeutung ist eine ganz andere. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

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OLG Frankfurt: Keine Haftung für offenes W-LAN beim Filesharing (P2P)

Als kleine Sensation kann ein neues Urteil des OLG Frankfurt a.M. [VOLLTEXT] betrachtet werden. Die Richter stellen fest, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ohne sein Wissen über das offene W-LAN Netz begangen worden sind. Damit positionieren sich die Frankfurter Richter ganz klar gegen ihre Kollegen aus Düsseldorf oder Hamburg, die in solchen P2P-Fällen eine Haftung des Anschlussinhabers annehmen. Schon einmal hatte das OLG Frankfurt zu Gunsten der Anschlussinhaber geurteilt, als es festgestellt hat, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften. In der Pressemitteilung des OLG Frankfurt heißt zur aktuellen W-LAN Entscheidung:

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OLG Frankfurt a.M.: Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers

Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt

In einer Entscheidung vom 22.1.2008 hat das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist. Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten “google.de” und “google.com” zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
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Zulässige Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts)

Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat der u.a. für Urheberrecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt in zwei Urteilen entschieden. Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen (FAZ und Süddeutsche Zeitung), in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer Website „Perlentaucher.de“ Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Buchempfehlungen aus. Daneben veröffentlicht sie Buchrezensionen u.a. aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in deutlich kürzerer Fassung (so genannte Abstracts), die von ihren Mitarbeitern formuliert werden, aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken enthalten. Die Beklagte veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.
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OLG Frankfurt: 200 gleichartige Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich

Das OLG Frankfurt stellt in einer aktuellen Entscheidung fest, dass 200 gleichartige Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich sind. Konkret ging es um die Widerrufsbelehrung auf der Auktionsplattform ebay. Kurios: Die Höhe der Anwaltskosten für die Abmahnungen belief sich auf insgesamt 200.000 €, der Gesamtumsatz des Shops lag gerade einmal bei 150.000 €. Das OLG Frankfurt rügte die falschen Widerrufsbelehrungen als einen weit verbreiteten Missstand im Internet:

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OLG Frankfurt: Internet und SMS sind keine Alternativen zur Teilnahme am Gewinnspiel

Gewinnspiele dürfen in Deutschtland nicht veranstaltet werden, wenn die Teilnahme von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Aus diesem Grund gibt es bei Gewinnspielen oft noch alternative Teilnahmemöglichkeiten z.B. per Telefon oder per Postkarte.

Das OLG Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch die Teilnahme per Internet oder per SMS als alternative (kostenfreie) Teilnahmemöglichkeit angesehen werden kann. Die Richter verneinten dies, da die beiden Medien noch zu unbekannt seien.
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OLG Frankfurt: Streitwert bei fehlendem Impressum und falscher Widerrufsbelehrung

Ein Rechtsstreit um ein fehlendes Impressum und um eine rechtswidrige Widerrufsbelehrung kann mit einem Streitwert von 5.000 € angesetzt werden. Das entschied das OLG Frankfurt in einem aktuellen Beschluss. Andere Gerichte in Deutschland setzen den Streitwert bei einem solchen Verstoß auf 20.000 € bis 50.000 € fest. In dieser Form ist die Entscheidung daher einmalig. Am Streitwert bemessen sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
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