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Geltung eines Sanierungstarifvertrages gegenüber Betriebserwerber
Ein Sanierungstarifvertrag, welcher zwischen einem Insolvenzverwalter und einer Gewerkschaft geschlossen wird und kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann nicht durch die Gewerkschaft gegenüber einem nicht tarifgebundenen Betriebserwerber gekündigt werden. Allein durch einen Betriebsübergang wurde der Betriebserwerber nicht Partei des Sanierungstarifvertrages. Die darin getroffenen Regelungen wirken aufgrund der normativen Geltung des Tarifvertrages vor dem Betriebsübergang auch nach dem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis ein. Auch der Arbeitnehmer selbst kann die Regelungen des Sanierungstarifvertrages nicht kündigen, da er ebensowenig Partei des Tarifvertrages ist (BAG, Urt. v. 26.08.2009, AZ 4 AZR 280/08).









