Alle Artikel mit dem Tag "Musterwiderrufsbelehrung"

Achtung Online-Händler: In Widerrufsbelehrung sollten Sie nicht nur das Postfach angeben!

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass in einer Widerrufsbelehrung auch eine Postfachadresse angegeben werden durfte. Allerdings lag der Vertragsschluss schon einige Jahre zurück.

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Achtung Onlinehändler: Widerrufsrecht erlischt nicht bei unzureichender Widerrufsbelehrung

Die Rechtsprechung stellt an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Onlineshop hohe Anforderungen. Bereits kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung haben schnell zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist für Kunden gar nicht erst an zu laufen beginnt. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek.

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OLG Hamm zu irreführender Werbung eines Rechtsanwaltes bezüglich der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung

Ein Rechtsanwalt darf gegenüber Online-Händlern keine unzutreffenden Behauptungen in Bezug auf die Verwendung des Musters der Widerrufsbelehrung aufstellen. Ansonsten handelt er wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 04.11.2011 verbindlich!

Die meisten Onlinehändler werden es bereits wissen: Seit dem 04.08.2011 gilt es – mal wieder – eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Die hierfür vorgesehene dreimonatige Übergangsfrist, die Händlern zur Anpassung ihrer alten Widerrufsbelehrungen eingeräumt wurde läuft mit dem heutigen Tag ab.

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Achtung: Neue Widerrufsbelehrung im Onlinehandel bezüglich Wertersatz seit dem 04.08.2011

Das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch die Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge wurden wieder einmal geändert. Die Neuregelungen sind heute in Kraft getreten.

 

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BGH: Onlinehändler müssen Verbraucher vollständig über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf aufklären!

Shopbetreiber müssen bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrung aufpassen und am besten wörtlich den Text der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung übernehmen. Auch kleine Abweichungen können dazu führen, dass es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Der Verbraucher kann sich dann mit seinem Widerruf lange Zeit lassen.

 

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Neue Widerrufsbelehrung im Onlinehandel bezüglich Wertersatz endgültig beschlossen

Leider können die Betreiber eines Online-Shops nicht zur Ruhe kommen. Das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch die Widerrufsbelehrung werden geändert. Dies hat jetzt auch der Bundesrat beschlossen.

 

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Widerruf im Onlinehandel: Neues Jahr, neue Widerrufsbelehrung. Änderungen zum Wertersatz.

Seit dem 11.06.2010 gilt in Deutschland eine neue Widerrufsbelehrung. Nachdem der Handel im Laufe der letzten Monaten die damit einhergegangenen Änderungen – nicht selten zwangsweise auf Grund einer Abmahnung – nachvollzogen hat, hat die Bundesregierung nun einen erneuten Gesetzesentwurf zum Widerrufsrecht auf den Weg gebracht, der abermals einschneidende Änderungen mit sich zu bringen droht.

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Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 in Kraft. Kostenlose Musterbelehrung.

Ab dem 11.06.2010 die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung wird für Online-Händler sicherer. Denn das neue Muster der Widerrufsbelehrung hat nun Gesetzesrang und kann daher nicht – wie es in der Vergangenheit häufig passiert ist – von den Gerichten als fehlerhaft eingestuft werden und somit einen berechtigten Abmahngrund bieten. Insofern ist jedem Online-Händler zu empfehlen die neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 zu verwenden. Weiterlesen

Musterwiderrufsbelehrung hinsichtlich Wertsersatz darf verwendet werden

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 12.05.2010, AZ: 38 O 129/09 entschieden, dass die Musterbelehrung Anlage 2 zu § 14 BGB Infoverordnung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Am 03. September 2009 legte der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung, AZ: C-489/07 die Rahmenbedingungen für die Wertersatzhinweise in der Widerrufsbelehrung fest. Nun hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 124 BGB Infoverordnung) verwendet werden dürfe. Wertersatz für Ingebrauchnahme könne trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gefordert werden, da in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im September 2009 lediglich eine generelle Auferlegung der Wertersatzpflicht für gezogene Nutzungen untersagt worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf führt in seinem Urteil aus:

” Zutreffend weist allerdings die Klägerin darauf hin, dass die konkret beanstandete Klausel „ im Übrigen können Sie die Pflicht …” für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung darstellt. Der Satz beinhaltet lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden ist. Zudem erscheint es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwendet. Grundsätzlich muss ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. … Ausdrücklich heißt es in der Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls”, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen wird sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -wie die etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Eine generelle Wertersatzpflicht wird hier demnach gerade nicht statuiert. Ein übliches Prüfungsverhalten dahingehend, ob der erworbene Gegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist, löst auch dann keine Wertersatzpflicht aus, wenn hierbei Abnutzungseffekte entstehen. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung etwaiger Wertersatzpflichten wird auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. September ausgesprochen. Dem Urteil ist letztlich zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden kann, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden kann. Die von der Klägerin verwendete Musterklausel enthält jedoch keine derartige generelle Wertersatzregelung.”  Â

Quelle: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010, AZ: 38 O 129/09

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