Alle Artikel mit dem Tag "Musterwiderrufsbelehrung"
Achtung Online-Händler: Abmahnung bei „frühestens“ in Widerrufsbelehrung
Dürfen Online-Händler bei Verwendung des Wortes „frühestens“ in der Widerrufsbelehrung abgemahnt werden? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH.
Achtung Online-Händler: In Widerrufsbelehrung sollten Sie nicht nur das Postfach angeben!
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass in einer Widerrufsbelehrung auch eine Postfachadresse angegeben werden durfte. Allerdings lag der Vertragsschluss schon einige Jahre zurück.
Achtung Onlinehändler: Widerrufsrecht erlischt nicht bei unzureichender Widerrufsbelehrung
Die Rechtsprechung stellt an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Onlineshop hohe Anforderungen. Bereits kleine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung haben schnell zur Folge, dass die 14-tägige Widerrufsfrist für Kunden gar nicht erst an zu laufen beginnt. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek.
OLG Hamm zu irreführender Werbung eines Rechtsanwaltes bezüglich der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung
Ein Rechtsanwalt darf gegenüber Online-Händlern keine unzutreffenden Behauptungen in Bezug auf die Verwendung des Musters der Widerrufsbelehrung aufstellen. Ansonsten handelt er wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung rechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Neue Widerrufsbelehrung ab 04.11.2011 verbindlich!
Die meisten Onlinehändler werden es bereits wissen: Seit dem 04.08.2011 gilt es – mal wieder – eine neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Die hierfür vorgesehene dreimonatige Übergangsfrist, die Händlern zur Anpassung ihrer alten Widerrufsbelehrungen eingeräumt wurde läuft mit dem heutigen Tag ab.
Achtung: Neue Widerrufsbelehrung im Onlinehandel bezüglich Wertersatz seit dem 04.08.2011
Das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch die Widerrufsbelehrung im Bereich der Fernabsatzverträge wurden wieder einmal geändert. Die Neuregelungen sind heute in Kraft getreten.
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BGH: Onlinehändler müssen Verbraucher vollständig über die Rechtsfolgen bei einem Widerruf aufklären!
Shopbetreiber müssen bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrung aufpassen und am besten wörtlich den Text der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung übernehmen. Auch kleine Abweichungen können dazu führen, dass es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Der Verbraucher kann sich dann mit seinem Widerruf lange Zeit lassen.
Neue Widerrufsbelehrung im Onlinehandel bezüglich Wertersatz endgültig beschlossen
Leider können die Betreiber eines Online-Shops nicht zur Ruhe kommen. Das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch die Widerrufsbelehrung werden geändert. Dies hat jetzt auch der Bundesrat beschlossen.
Widerruf im Onlinehandel: Neues Jahr, neue Widerrufsbelehrung. Änderungen zum Wertersatz.
Seit dem 11.06.2010 gilt in Deutschland eine neue Widerrufsbelehrung. Nachdem der Handel im Laufe der letzten Monaten die damit einhergegangenen Änderungen – nicht selten zwangsweise auf Grund einer Abmahnung – nachvollzogen hat, hat die Bundesregierung nun einen erneuten Gesetzesentwurf zum Widerrufsrecht auf den Weg gebracht, der abermals einschneidende Änderungen mit sich zu bringen droht.
Neue Widerrufsbelehrung ab 11.06.2010 in Kraft. Kostenlose Musterbelehrung.
Ab dem 11.06.2010 die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Kraft. Die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung wird für Online-Händler sicherer. Denn das neue Muster der Widerrufsbelehrung hat nun Gesetzesrang und kann daher nicht – wie es in der Vergangenheit häufig passiert ist – von den Gerichten als fehlerhaft eingestuft werden und somit einen berechtigten Abmahngrund bieten. Insofern ist jedem Online-Händler zu empfehlen die neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 zu verwenden. Weiterlesen









