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Kanzlei Wilde&Beuger stellt Filesharing-Musterklageerwiderung unter CC-Lizenz

Nach zwei Jahren sind die Abmahnwellen der Musikindustrie wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen in Zusammenhang mit dem Internet auch nicht ansatzweise zurückgegangen. Und auch in weiteren Bereichen (Film, Spiele, Software) findet diese Vorgehensweise wachsenden Einsatz.Vereinzelt werden abgemahnte Verbraucher sogar wegen File-Sharing verklagt. Da die meisten eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben, geht es in diesen Prozessen um Ansprüche auf Schadensersatz sowie die Rechtsanwaltsgebühren. Viele der Klagen sind identisch oder vergleichbar. Oftmals ist die Beweisführung sehr zweifelhaft. Weiterlesen

Musterklageerwiderung für die Filesharing-Verfahren zum kostenlosen Download (CC-BY-3.0 Lizenz) – Regeln zur Verwendung

Hinweis vom 09.07.2009:

In einem eigenständigen Beitrag haben wir angezweifelt, dass die Musikindustrie jemals vor hatte, ihre Anwälte mit rund 5.800 € pro Fall zu entlohnen. Diese Argumentation wurde in die Musterklageerwiderung noch nicht eingebaut, sollte aber unbedingt auch beachtet werden.

Änderungen vom 17.06.2009:

I 2 wurde hinzugefügt (BGH, Versäumnisurteil und Endurteil vom 28.11.2002, Az.: I ZR 168/00);

II 6 a wurde hinzugefügt;

III 1a wurde hinzugefügt (LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 109-1/08)

VIII 3 wurde hinzugefügt

HINWEIS: 15.6.2009 – Auf keinen Fall sollte die Erwiderung verwendet werden, um damit auf Abmahnungen zu reagieren. Sie ist nur für die Erwiderung auf Klagen gedacht. In jedem Fall muss eine Verwendung durch einen Anwalt erfolgen, da ansonsten die Erwiderung nicht wirksam bei Gericht eingereicht werden kann! Folgende Punkte werden derzeit noch in die Erwiderung eingebaut:

  • Bestreiten, dass die Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich von dem Rechteinhaber gezahlt worden sind. Bestreiten, dass es eine RVG-Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und der abmahnenden Kanzlei gibt
  • Die Aussagekraft des P-Vermerks anzweifeln
  • Falls vorhanden, vortragen, dass der Computer mittels Windows XP-Firewall gegen Filesharing geschützt war. Ggfs. Sperrung der relevanten Ports vortragen. Ggfs. darlegen, dass durch die Einrichtung von Benutzerkonten Filesharing am betroffenen Rechner nicht möglich war.

UPDATE 8.6.2009: Absatz VI 9a wurde neu hinzugefügt (LG Köln, Urteil vom 25.09.2008, Az. 109-1/08).

Nachfolgend sind die Regeln für die Verwendung der Interaktiven Musterklageerwiderung in den Filesharing-Verfahren zu finden. Grundlage für das Muster war ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt zwischen der Firma Digiprotect, vertreten durch die Kanzlei Kornmeier und einem betroffenen Filesharer. In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 hat sich das AG Frankfurt im Rahmen eines Hinweisbeschlusses mit den in der Erwiderung angesprochenen Aspekten auseindandergesetzt. Weiterlesen

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