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Markenrecht – Auskunftsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.02.2010, AZ: 2 O 102/09, ist die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nur möglich, „wenn das entscheidende Gericht praktisch ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt”.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die Inhaberin einer Marke ist, welche insbesondere für Schuhe eingetragen war, gegen die Beklagte, die u.a. Schuhe verkaufte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. Die Klägerin behauptete, der Beklagte vertreibe Schuhe mit einem Dekor, welches ihre Rechte an der Marke verletze. Ein von ihr beauftragter Testkäufer habe bei dem Beklagten Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor gekauft. Die Klägerin erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung in welcher der Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein. Der Beklagte zweifelte daran, dass der Testkäufer die Schuhe mit dem streitgegenständlichen Dekor tatsächlich bei ihm gekauft habe. Der Testkäufer sei in der Schuhbranche insbesondere bekannt dafür, auch `unlautere Dinge` zu tun.

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