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AG München: Zur Rechtmäßigkeit von Luftbildaufnahmen
Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück unfreiwillig „ausgespäht“ und fotografiert wird. Das Amtsgericht München entschied jedoch mit Urteil vom 19.8.2009 – AZ 161 C 3130/09 -, dass Luftbildaufnahmen, auf denen das eigene Grundstück zu erkennen ist, gegen den Willen des Betroffenen verkauft werden können, wenn keine Zuordnung der Aufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung einer Person oder persönlicher Gegenstände gegeben ist. In diesen Fällen überwiegt das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf einer Luftbildaufnahme. In der Pressemitteilung zu diesem Urteil heißt es:
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