Alle Artikel mit dem Tag "Lotto"
Die Ziehung der Lottozahlen – Unzulässige Werbung für Glücksspiel
In seinem nun veröffentlichen Urteil vom 29.09.2011 (AZ: 4 A 17/08) hat das OVG Münster die Ausstrahlung der Ziehung der Lottozahlen für unzulässig erklärt. Dies stelle eine nach dem Glückspielstaatsvertrag verbotene Werbung für Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen, dar.
Nach Auffassung des Gerichts würde die Art und Weise der öffentlichen Ermittlung und Präsentation von Gewinnzahlen vor laufenden Kameras, sowohl des bekannten und beliebten Lottos „6 aus 49“, als auch bspw. Glücksspirale „unzulässige Anreizwirkung“ entfalten. So bezweifeln die Münsteraner Richter, dass Ziehungsübertragungen und Lotterieshows im TV mit den Zielen der Suchtprävention vereinbar sind.
Diese Argumentation hatte u.a. auch bereits zu einem Ausstrahlungsstopp der von Günther Jauch moderierten „5 Millionen SKL-Show“ bei RTL geführt.
OLG Hamburg verbietet Glücksspielwerbung auf Linienbussen
Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.
VG Gelsenkirchen: Lotterievermittlung braucht sich nicht an auferlegte Beschränkungen zu halten
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass eine Lotterievermittlung nicht die Vorgaben bei der Erteilung beachten muss. Nach Ansicht der Richter ist die Rechtsgrundlage rechtswidrig.
BGH zum Koppelungsverbot bei Gewinnspielen mit dem Warenumsatz
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Discounter seinen Kunden die kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel anbieten durfte, soweit diese beim Einkaufen genug Bonuspunkte gesammelt haben.
OLG München: Bayern hat in unlauterer Weise für Glücksspiele geworben
Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass der Freistaat Bayern durch die Werbung seiner staatlichen Lotteriegesellschaft zu Glücksspielen verleitet. Er hat dadurch gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt. Trotzdem entgeht der Freistaat einer Verurteilung aufgrund einer juristischen Formalie.
LSG NRW: Hartz-IV Empfänger muss bei einem Lottogewinn mit Kürzung von Grundsicherung rechnen
Das Landessozialgericht NRW hat entschieden, dass die ARGE den Lottogewinn eines Hilfsbedürftigen als Einkommen ansehen darf. Sie darf daher auf die gewährten Leistungen angerechnet werden. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht: Staat darf private Sportwetten nicht immer verbieten
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.11.2010 entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten nur unter bestimmten Voraussetzungen den staatlichen Lotteriegesellschaften vorbehalten sein darf. Hierauf können sich unter Umständen die privaten Anbieter von Sportwetten berufen.
30 Mio € im Lotto-Jackpot: Heute greift § 8.3 der Tipp24 AGB – Zwangsausschüttung
Deutschland im Lottofieber – insgesamt 30 Millionen € werden heute zwangsausgeschüttet. In den Medien findet sich der Hinweis, dass der Jackpot keinesfalls bei Abgabe des Tippscheins über Online-Lottoanbieter geknackt werden kann. Der Hintergrund dazu ist, dass das Online-Glücksspiel seit der Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages in Deutschland quasi verboten ist. Dass die alteingesessenen Anbieter wie Tipp24.com immer noch existieren, liegt daran, dass sie ihr Geschäft mittlerweile ins Ausland verlagert haben und offiziell nur noch Tippscheine annehmen, sofern sich der Tipper im Ausland befindet.
Letztlich nehmen die Tipp24-Kunden auch nicht mehr an einer staatlichen Lotterie, sondern an der privaten Lotterie der MyLotto24 Ltd. teil. Einigen langjährigen Kunden dürfte das überhaupt nicht aufgefallen sein, da die Umstellung keine aktive Zustimmung voraussetzte und automatisch erfolgte. Garantiert werden laut den aktuell gültigen AGB die Auszahlung der Quoten analog zu denen des deutschen Lotto- und Toto-Blocks mit Ausnahme der Gewinnklasse 1 (den sogenannten „Jackpot“). Die Gewinne der Gewinnklasse 1 fallen unter Umständen niedriger aus, da in dieser höchsten Gewinnklasse der Gewinn nicht nur durch die Anzahl der Gewinner im deutschen Lotto- und Toto-Block, sondern auch durch die Gewinner der privaten Lotterie der MyLotto24 Ltd. geteilt wird. Diese Regelung findet sich in § 8.2 der AGB wieder.
8.2 Tippen mehr als ein Spielteilnehmer die Zahlen der ersten Gewinnklasse (der sogenannte Jackpot) im Lotto 6 aus 49 richtig, so erhält jeder Spielteilnehmer den Gewinnbetrag, den er rechnerisch erhalten würde, wenn die gesamte Gewinnsumme dieser Klasse auf die Gesamtzahl der durch den Deutschen Lotto- und Totoblock veröffentlichten Anzahl von Gewinnern in dieser Klasse und die Anzahl der Spielteilnehmer, die die Zahlen dieser Klasse richtig getippt haben, aufgeteilt würde.
8.3 Sollte der Deutsche Lotto- und Totoblock die Gewinnklasse 1 (Jackpot) in der 13. Ziehung in Folge ohne Gewinner in der 2. Gewinnklasse zwangsausschütten, so gilt: Gewinner der 1. Gewinnklasse erhalten in diesem Fall die Gewinnsumme, die sie bei einer Teilnahme beim Deutschen Lotto- und Totoblock in der ersten Gewinnklasse (ohne Zwangsausschüttung) ausgeschüttet bekommen hätten. Diese Summe wird auf Basis der veröffentlichten Spieleinsätze des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie deren Verteilung auf die Gewinnklassen kalkuliert. Bei mehreren Gewinnern in Klasse 1 wird der so kalkulierte Gewinnbetrag auf die Gewinner dieser Klasse aufgeteilt. Gibt es unter den Spielteilnehmern einen oder mehrere Gewinner in Klasse 1, so erhält jeder Gewinner der Klasse 2 denjenigen Gewinnbetrag, welcher beim Deutschen Lotto- Totoblock in Klasse 2 ermittelt worden wäre, hätte es beim Deutschen Lotto– Totoblock mindestens einen Gewinner der Gewinnklasse 1 und damit keine Zwangsausschüttung in die Gewinnklasse 2 gegeben. Gibt es unter den Spielteilnehmern keinen Gewinner in Gewinnklasse 1, so gelten die Regelungen des § 8.2 entsprechend für die 2. Gewinnklasse.
Konkret bedeutet die obige Regelung Folgendes:
Gibt es heute im Deutschen Lotto- Totoblock zum 13. Mal in Folge keinen Gewinner in der Gewinnklasse 1, dann wir der 30 Mio. Jackpot in der 2. Gewinnklasse ausgeschüttet. Es genügen also “nur” 6 Richtige, um den Jackpot zu knacken. Gibt es nun im Deutschen Lotto- Totoblock nur eine Person und bei Tipp24.com 29 Personen, die heute 6 Richtige tippen, dann erfolgt die Gewinnverteilung nach den AGB von Tipp24.com wie folgt: Der Glückpilz im Deutschen Lotto- Totoblock erhält die 30 Millionen €. Die Quotenberechnung bei Tipp24 erfolgt dann allerdings anhand aller Spieler (Lotto-Totoblock UND Tipp24), die 6 Richtige getippt haben. Im Beispielsfall hätten heute also 30 Spieler den Jackpot geknackt, so dass jeder Tipp24.com-Gewinner “nur” 1 Mio. € erhält.
Wie oben dargestellt, ist vielen Tipp24.com Kunden dieses System oftmals nicht so präsent. Ggfs. haben Sie der Umstellung nicht einmal zugestimmt. Bleibt also abzuwarten, wann die ersten Lottospieler ihrern (verlorenen) Einsatz von dem Online-Dienstleister zurückfordern werden. Insbesondere bei Dauerscheinen, die schon seit mehreren Fällen laufen, dürfte diese Problematik zu dieskutieren sein…









