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Online-Shops: Wettbewerbsverstoß beim Verkauf nicht verfügbarer Ware
Das LG Hamburg nimmt mit seinem Urteil vom 11. September 2009 (Az.: 312 O 637/08) die Betreiber von Online-Shops in die Pflicht ihre Angaben zur Lieferbarkeit und Dauer der Lieferzeit für Ihre Waren regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung droht dem Händler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Werbung. Keine Wettbewerbswidrigkeit liegt indes vor, wenn es zu unvorhersehbaren Lieferverzögerungen kommt.Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin einen Fernseher über den Online-Shop der Beklagten bestellt. Auf der Angebotsseite der Beklagten befand sich dabei kein Hinweis auf ein lediglich begrenztes Warenangebot oder etwaige gesonderte Lieferzeiten. Am darauf folgenden Tag erhielt die Klägerin eine Email von der Beklagten, dass aufgrund mehrfacher Bestellung das TV-Gerät nicht direkt verfügbar und bedauerlicherweise auch kurzfristig nicht lieferbar sei. Nachdem die Beklagte trotz mehrfachen Nachfragen der Klägerin nicht lieferte, bot sie der Klägerin erst einen Monat später die Stornierung der Bestellung an.









