Alle Artikel mit dem Tag "Lieferung und Leistung"
BGH: Regelungen des Kaufrechts für alle Verträge über Lieferungen herzuÂstellenÂder oder zu erzeugender Waren
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2009 (Az.: VII ZR 151/08) entschieden, dass bei allen Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen generell Kaufrecht anwendbar sein soll. Verträge, die allein die Lieferung solcher Waren zum Gegenstand haben, sind gem. § 651 BGB nicht nach Werkrecht zu beurteilen. Dies soll auch für Verträge unter Unternehmern gelten.Diese Rechtsprechung gilt zwar nicht explizit für Softwareerstellungsverträge. Sie könnte aber dafür ebenfalls relevant sein. Bisher wurde auf sog. IT-Verträge in der Regel Werkrecht angewendet, auch in den Jahren nach der Schuldrechtsreform von 2002. Das bedeutete, dass werkrechtliche Regelungen enthalten waren, wie beispielsweise eine Bestimmung zur Abnahme des Werkes. In Zukunft werden Softwareerstellungsverträge nur dann als Werkverträge zu bewerten sein, wenn man bezüglich des Inhalts nicht auf die Herstellung beweglicher Sachen abstellt. Oder wenn man den Schwerpunkt des Vertragsinhaltes in einer sog. Planungsleistung sieht und nicht in der Lieferung der beweglichen Sachen.









