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Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil VIII Arbeitnehmer, die nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen
Im Rahmen der letzten Veröffentlichung hat Herr Rechtsanwalt Beuger ausführlich zur Kündigung bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Stellung genommen. Doch was ist mit Arbeitnehmern, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift? Sind diese Arbeitnehmer völlig schutzlos? Diese Fragen werden nachfolgend im Rahmen des VIII. Teils des Leitfadens für Arbeitnehmer beantwortet: Weiterlesen
Leifaden für Arbeitnehmer – Teil VII Die außerordentliche Kündigung
Im Rahmen der aktuellen Veröffentlichung erörtert Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur außerordentlichen Kündigung. Es geht um die Frage, was eine außerordentliche Kündigung ist und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden kann.
1.15. Was ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber?
Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort, also fristlos. Beispielsweise werden arbeitgeberseitige Kündigungen in folgenden Fällen ausgesprochen:
- Diebstahl: Eine Kassiererin, die wegen Untreue verurteilt wird oder gar den Arbeitgeber bestiehlt, kann grundsätzlich außerordentlich gekündigt werden.
- Arbeitsverweigerung: Wer sich beharrlich berechtigten Weisungen des Arbeitgebers bewusst und nachhaltig widersetzt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitsgeber rechnen.
- Barbesuche wegen Krankschreibung: Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, muss er alles unterlassen, was seiner Wiedergenesung zuwiderläuft. Je nach Krankheitsbild kann also ein nächtlicher Bar- oder Diskobesuch zu einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung führen.
- Wettbewerbstätigkeit: Wirbt der Arbeitnehmer Kunden oder Mitarbeiter für eigene unternehmerische Zwecke ab, so kann er grundsätzlich mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
1.16. Unter welchen Voraussetzungen ist eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung wirksam?
An die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen.
- Allgemeine Voraussetzungen: Zunächst müssen alle unter Ziffer 1.6. (siehe Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil II) genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Schriftformerfordernis.
- Zweiwochenfrist: Binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes muss die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Andernfalls ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
- Kündigungsgrund: Ähnlich wie bei der ordentlichen Kündigung kann der Kündigungsgrund regelmäßig nur im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers aus, muss der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben.
- Abmahnung: Ob eine Abmahnung vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung notwendig ist, hängt davon ab, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Leistungs- oder im Vertrauensbereich liegt.
Werden zum Beispiel sensible Betriebsgeheimnisse unbefugt weitergegeben, liegt die Störung im Vertrauensbereich, so dass eine Abmahnung in der Regel entbehrlich ist. Verweigert der Arbeitnehmer hingegen beharrlich seine Arbeitsleistung, liegt die Störung im Leistungsbereich, mit der Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer abmahnen muss. Ansonsten ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam.
- Verhältnismäßigkeit: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber muss verhältnismäßig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen unzumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit spielen die Sozialdaten des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Familienvater, der viele Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet hat, wird schwerer außerordentlich zu kündigen sein als ein lediger Berufseinsteiger.
- Außerdem müssen mildere Mittel als die außerordentliche Kündigung ausscheiden. Mildere Mittel sind zum Beispiel eine Versetzung, Abmahnung oder Änderungskündigung. Werden mildere Mittel nicht ausgeschöpft, ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam.
Diese Serie wird nächste Woche fortgesetzt. Es geht dann um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, dem kein Kündigungsschutz zukommt, völlig schutzlos ist.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil VI Die betriebsbedingte Kündigung
Im Rahmen der heutigen Veröffentlichung stellt Rechtsanwalt Michael Beuger die betriebsbedingte Kündigung vor und erörtert die Voraussetzungen für eine derartige Kündigung.
1.13. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?
Betriebsbedingte Kündigungen werden immer dann vom Arbeitgeber ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen kann, weil er den Betrieb nicht mehr wie bisher fortführen will oder kann. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist bei betriebsbedingten Kündigungen also nicht mit dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers verknüpft.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung
Im Rahmen unserer heutigen Veröffentlichung erörtert Herr Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung.
1.11. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten – regelmäßig nach erfolgter Abmahnung – eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen sind grundsätzlich:
1. Arbeitsverweigerung: Wer trotz Abmahnung in beharrlicher Weise die vertraglich geschuldete Arbeit nicht erledigt oder seine Leistungspflicht nicht ausschöpft, kann grundsätzlich verhaltensbedingt gekündigt werden.
2. Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen: Fehlt der Arbeitnehmer wiederholt unentschuldigt, kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden. Das gleiche gilt auch bei eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes oder häufigen Verspätungen.
3. Unbefugte Internetnutzung: Hat der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz verboten, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Mengen von Daten heruntergeladen hat.
1.12. Unter welchen Voraussetzungen ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam?
Neben den allgemeinen unter Ziffer 1.6. aufgeführten Voraussetzungen müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
1. Vertragspflichtverletzung: Zunächst muss der Arbeitnehmer gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen haben und zwar schuldhaft und rechtswidrig.
2. Negativprognose: Die verhaltensbedingte Kündigung soll den Arbeitnehmer nicht bestrafen. Vielmehr müssen zukünftige Verstöße zu befürchten sein. Deshalb muss eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden.
3. Abmahnung: Grundsätzlich muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine „gleichgelagerte” Abmahnung erfolgt sein. Das heißt, dass die Kündigung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer wegen seines kündigungsrelevanten Verhaltens bereits in einem in der Vergangenheit vergleichbaren Fall abgemahnt worden ist. Wurde jemand wegen Zuspätkommens abgemahnt, kann dieser bei erneutem Zuspätkommen sofort, also ohne Ausspruch einer erneuten Abmahnung gekündigt werden. Anders verhält es sich, wenn sich der wegen Zuspätkommens Abgemahnte beispielsweise während des Dienstes betrinkt. In diesem Fall muss grundsätzlich eine Abmahnung in Bezug auf den Alkoholgenuss erfolgen. Ohne diese Abmahnung kann eine Kündigung also grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
4. Güterabwägung: Die verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse an einer Weiterbeschäftigung überwiegt. Einzubeziehen hierbei sind vor allem die Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, das Alter sowie etwaige Unterhaltspflichten. Ein Familienvater mit langjähriger Betriebszugehörigkeit wird daher schwerer zu kündigen sein als ein lediger und kinderloser Berufseinsteiger.
5. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Damit eine verhaltensbedingte Kündigung überhaupt wirksam ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob anstelle der Kündigung eine Versetzung oder anderweitige Weiterbeschäftigung in Betracht kommt.
Der Leitfaden für Arbeitnehmer erscheint wöchentlich. Die nächste Ausgabe befasst sich mit der betriebsbedingten Kündigung.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil IV Die personenbedingte Kündigung
Im Rahmen unserer heutigen arbeitsrechtlichen Veröffentlichung setzt sich Rechtsanwalt Michael Beuger mit der Frage auseinander, was eine personenbedingte Kündigung ist und welche Voraussetzungen für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung vorliegend müssen.
1.9. Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten oder seine Eignung verloren hat und daher seine Arbeitsleistung zum Teil oder gar nicht mehr erbringen kann. Personenbedingte Kündigungen kommen in Betracht bei:
- - LKW-Fahrer verliert seine Fahrerlaubnis
- - ausländischer Arbeitnehmer verliert seine Arbeitserlaubnis
- - Alkohol- oder Drogensucht nach gescheiterter Entziehungskur
- - völlige Erfolgslosigkeit im Akquisitionsgeschäft
- - Krankheit des Arbeitsnehmers führt zu erheblichen Fehlzeiten
1.10. Unter welchen Voraussetzungen ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wirksam?
Damit eine personenbedingte Kündigung – z.B. im Falle des LKW-Fahrers, der seine Fahrerlaubnis verloren hat – wirksam ist, müssen neben den allgemeinen (siehe Ziffer 1.6.) folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Arbeitnehmer kann nicht auf einen anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.
2. Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen kommen nicht in Betracht.
3. Geänderte Arbeitsbedingungen sind nicht möglich (z.B. Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen).
4. Erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers überwiegen.
Dem LKW-Fahrer, der seine Fahrerlaubnis erstmalig verloren hat, kann also nicht gekündigt werden, wenn er für die Zeit seines Fahrverbots zum Beispiel in der Verwaltung oder im Lager eingesetzt werden kann.
Der Leitfaden für Arbeitnehmer erscheint wöchentlich. Thema der nächsten Veröffentlichung ist die verhaltensbedingte Kündigung.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil II Kündigungsvoraussetzungen
In der letzten Woche hat Rechtsanwalt Michael Beuger im Rahmen des Leitfadens für Arbeitnehmer allgemeine Fragen zum Thema “Kündigung des Arbeitsverhältnisses” erörtert. Die Serie wird diese Woche fortgesetzt. Rechtsanwalt Beuger stellt nachfolgend die Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitige Kündigung dar:
1.6. Welche Voraussetzungen müssen allgemein vorliegen, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist?
1. Schriftform:
Jede ausgesprochene Kündigung muss schriftlich erfolgen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung mündlich aus, ist diese unwirksam.
Zudem muss die Kündigung vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben werden, wobei dies auch unter weiteren Voraussetzungen ein Vertreter machen kann. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist unwirksam.
2. Zeitpunkt:
Die arbeitgeberseitige Kündigung muss auch erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. So kann neben einem konkreten Endtermin ohne weiteres „zum nächstmöglichen Zeitpunkt” gekündigt werden.
3. Begründung:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber keine Kündigungsgründe in dem Kündigungsschreiben angeben. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Angabe von Kündigungsgründen voraussetzt, ferner auch unter Umständen bei der Kündigung eines Auszubildenden und auf Verlangen nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
4. Vertretung:
Unterzeichnet ein Vertreter des Arbeitgebers die Kündigung, muss das Vertretungsverhältnis hinreichend kenntlich gemacht werden. Dies kann zum Beispiel unter Verwendung der Kürzel „i.A.” oder „i.V.” erfolgen.
Legt der vom Arbeitgeber bevollmächtigte Vertreter der Kündigung keine schriftliche Vollmacht oder diese nur in Kopie bei, so kann die Kündigung zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung der Kündigung muss allerdings in angemessener Zeit erfolgen. Anzuraten ist, hierfür zügig einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da die Zurückweisung innerhalb weniger Tage geschehen muss.
5. Betriebsrat:
Existiert ein Betriebsrat, muss dieser zwingend vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
6. Kündigungsschutz:
Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, ist die arbeitgeberseitige Kündigung nur dann wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Ihm kann nur personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt gekündigt werden.
7. Sonderkündigungsschutz:
Einige Arbeitnehmer genießen zudem Sonderkündigungsschutz. So dürfen Schwangere und junge Mütter grundsätzlich nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch der Kündigung bekannt war oder die Schwangerschaft rechtzeitig nach Ausspruch der Kündigung bekannt gemacht worden ist.
Verlangt der Arbeitnehmer Elternzeit, darf diesem ohne Zustimmung der zuständigen Behörde bis zum Ende der Elternzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
Schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Personen, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind, darf ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht gekündigt werden.
Grundsätzlich sind ordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen und Wahlbewerbern unwirksam. Werden außerordentliche Kündigungen diesen Personen gegenüber ausgesprochen, muss der Betriebsrat zustimmen. Stimmt er nicht zu, kann der Arbeitgeber die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil I Allgemeine Fragen
Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer
In unserer neuen mehrteiligen Serie “Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Ein Leitfaden für gekündigte Arbeitnehmer” erklärt Rechtsanwalt Michael Beuger, wann und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer gekündigt werden darf und welche Möglichkeit ihm zur Verfügung stehen, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Im ersten Teil der Serie werden zunächst allgemeine Fragen erörtert.
1. ALLGEMEINE FRAGEN
1.1. Ich habe eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten. Was soll ich tun?
Die Kündigung durch den Arbeitgeber sollte sehr sorgfältig geprüft werden, idealerweise durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Es kann sich nämlich herausstellen, dass die arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam ist. Das heißt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet ist und das Arbeitsverhältnis somit trotz ausgesprochener Kündigung fortgesetzt werden kann. Selbst bei wirksamen Kündigungen besteht oftmals die Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln.
1.2. Muss ich gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers vorgehen?
Selbst unwirksame Kündigungen können zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, erhebt der gekündigte Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen seit Erhalt dergleichen Kündigungsschutzklage. Dies gilt gleichermaßen für betriebsbedingte Kündigungen, personenbedingte Kündigungen, verhaltensbedingte Kündigungen sowie fristlose bzw. außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber.
1.3. Brauche ich einen Rechtsanwalt, der für mich die Kündigungsschutzklage einlegt?
In der ersten Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, besteht kein Anwaltszwang. Allerdings steckt der Teufel im Detail, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts anzuraten ist. In der Berufungs- sowie Revisionsinstanz muss sich der gekündigte Arbeitnehmer indes grundsätzlich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
1.4. Tragen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für eine Kündigungsschutzklage?
Rechtsschutzversicherungen tragen regelmäßig die Kosten für einen Kündigungsschutzprozess. Üblicherweise werden die Kosten bereits dann getragen, wenn eine Abmahnung ausgesprochen worden ist oder eine Kündigung nachweislich angedroht wurde.
1.5. Bekomme ich eine Abfindung, nachdem mein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde?
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Die Praxis zeigt allerdings, dass eine Abfindung oftmals ausgehandelt werden kann, insbesondere wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Die Höhe der Abfindung richtet sich sodann regelmäßig nach dem monatlichen Bruttoeinkommen, der Betriebszugehörigkeit sowie den jeweiligen Erfolgsaussichten der Parteien im Prozess.
Die Serie wird nächste Woche fortgesetzt. Inhaltlich wird es um die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gehen.









