Alle Artikel mit dem Tag "LAG Rheinland-Pfalz"

Vorstellungsgespräch: Keine Fahrtkostenerstattung bei Verspätung

Ein Bewerber, der verspätet oder gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch erscheint, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

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LAG Rheinland-Pfalz zur Kündigung wegen Zugriff auf Kundendaten für Flirt

Ein Arbeitgeber darf bei dem Missbrauch von Kundendaten für einen Flirtversuch nicht unbedingt sofort kündigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

 Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten für Flirt

Bildnachweis: /court_hammer / Yasuo Tamura / CC BY 2.0 /Some rights reserved

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Darf der Arbeitgeber pauschal Überstunden anordnen?

Die Arbeitgeber dürfen die Arbeitnehmer nicht pauschal per Aushang am „Schwarzen Brett“ zu Überstunden verpflichten, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist.  Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz festgestellt.

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LAG Rheinland-Pfalz: Nicht abgeholte Kündigung des Arbeitgebers per Einschreiben war unwirksam!

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung per Einschreiben nicht annimmt, ist der Arbeitgeber in einer misslichen Situation. Er kann sich normalerweise nicht auf eine sogenannte Zugangsvereitelung berufen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz.

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LAG Rheinland-Pfalz: Plaudernde Mitarbeiter dürfen fristlos gekündigt werden

Wer als Arbeitnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit durch Weitergabe von Betriebsgeheimnissen verletzt, muss ohne vorhergehende Abmahnung mit seiner sofortigen Entlassung rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz. Weiterlesen

LAG Rheinland-Pfalz: Bestohlener Arbeitgeber muss Klagefrist im Tarifvertrag beachten

Wer als Arbeitgeber von einem seiner Arbeitnehmer bestohlen worden ist, sollte nicht nur an die Kündigung denken. Wichtig ist, dass er rechtzeitig genug Schadensersatz einklagt. Ansonsten geht er möglicherweise leer aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz.

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Darf ein Arbeitnehmer seinem Chef ein „Scheißwochenende“ wünschen?

Als Arbeitnehmer-und natürlich auch als Vorgesetzter-sollten Sie mit der Benutzung von Kraftausdrücken vorsichtig sein. Denn die können schnell aus Beleidigung verstanden werden. Je nach Situation kommt dann eine Abmahnung oder sogar der Ausspruch einer Kündigung in Betracht.

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