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OVG Lüneburg: Fristlose Kündigung von Hausmeister wegen privater Internet Nutzung
Auch ein im öffentlichen Dienst beschäftigtes Mitglied des Personalrates sollte sich beim Arbeitgeber danach erkundigen, inwieweit es während der Arbeitszeit privat im Internet surfen darf. Sonst muss es – vor allem bei exzessiver Nutzung – ebenso mit der fristlosen Kündigung rechnen wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes.
Außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in seinem Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 12 SA 875/09), dass die exzessive Nutzung privater E-Mails am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige
,„wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt – an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine exzessive Privatnutzung des Dienst-PC.”









