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OLG Hamm: Zur Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die Erstattung des Ticketpreises bei Ausfall eines Konzerts regelt

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen ein Wiederverkäufer von Konzerttickets bei Ausfall der Veranstaltung lediglich den offiziellen Kartenpreis und nicht den von ihm verlangten Verkaufspreis zurückerstattet, sind wirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsinstanz mit Urteil vom 30.07.09 – Az: 4 U 69/09 -.Die Parteien verkaufen als Wettbewerber unter ihrer jeweiligen Domain Konzerttickets. Der Beklagte verpflichtet sich im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Konzertausfall einen bestimmten Betrag zurückzuerstatten, wobei der Betrag auf den offiziellen Kartenpreis begrenzt ist. Bezahlt der Käufer folglich mehr als den offiziellen Kartenpreis, bekommt er nur diesen zurückerstattet. Bezahlt der Käufer weniger als den offiziellen Kartenpreis, so bekommt er den Verkaufspreis zurückerstattet.

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