Alle Artikel mit dem Tag "irreführende Werbung"

Internethändler sind für Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen verantwortlich


Bereits im März dieses Jahres haben wir über ein Urteil des BGH (Urteil v. 11.03.2010, Az: I ZR 123/08) berichtet, nach dem Online-Händler bei Werbung über eine Preissuchmaschine wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn Preiserhöhungen erst verspätet in der Preissuchmaschine aufgeführt werden. Davor kann die Erklärung „Angaben ohne Gewähr” ebenso wenig schützen wie das Ausweisen von Datum und Uhrzeit der letzten Preisaktualisierung.

Nun liegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Volltext vor, so dass wir erneut zu dem Urteil Stellung nehmen.

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Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt wegen falscher und irreführender Angaben bei Werbung für Klimageräte ab


Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat 35 Unternehmen wegen falscher und irreführender Werbeaussagen für Klimageräte abgemahnt. In der Pressemitteilung erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband sein Vorgehen wie folgt: Weiterlesen

OLG Düsseldorf: Werbung mit durchgestrichener „Statt”-Preisangabe ist nicht irreführend

Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: I-20 U 28/10) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass Preisangaben in der Form „Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR” für den Verbraucher nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sind.

Das OLG Düsseldorf hob mit dem Urteil eine durch das LG zuvor verfügte einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer auf. Dieser warb im Internet mit obenstehender Preisangabe für Herrenschuhe. Ein Konkurrent sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung.

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„SLIM BELLY”: Irreführende Werbung eines Fitnessstudios

Einem Fitnessstudio in Braunschweig wurde durch das Landgericht Braunschweig (Az: 22 O 514/10) nach einem Antrag eines Wettbewerbsverbandes untersagt, in der Tageszeitung und im Internet mit dem Trainingsgürtel „SLIM BELLY” zu werben. Die Werbung sei irreführend, weil sie mit ihren plakativen Aussagen wie „Tschüss Bauch, „8,6 cm weniger Bauchumfang in nur vier Wochen!” und „Der Bauchkiller” dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck vermittele, dass durch diese Trainingsmethode in kürzester Zeit eine erhebliche Reduzierung des Bauchumfangs erzielt werden könne.

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BGH: Irreführung durch Preisvergleich, wenn Grundlagen für die Preisbemessung abweichen

Der BGH hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 19.11.2009; Az. I ZR 141/07) entschieden, dass vergleichende Werbung durch einen Preisvergleich irreführend sein kann, wenn die Grundlagen für die Preisberechnung wesentlich voneinander abweichen.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist ein Paketdienstleister gegen die vergleichende Werbung eines Konkurrenten vorgegangen. Die Beklagte warb auf Werbeplakaten u.a. mit der Aussage:

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OLG Köln: Falsche Berechnung bei Preisvergleich mit Tarifen anderer Anbieter ist wettbewerbswidrig

Ein Stromanbieter wirbt irreführend, wenn der auf seiner Webseite angebotene Preisvergleich mit Tarifen konkurrierender Anbieter Berechnungsfehler enthält und handelt damit wettbewerbswidrig (OLG Köln, Urt .v. 22.01.2010 – Az.: 6 U 137/09). Weiterlesen

BGH: „100 Jahre gebündelte Spezialisten-Erfahrung“ stellt keine irreführende Werbung dar


Der BGH hat in einem Urteil vom 22.10.2009 (Az. I ZR 73/07) entschieden, dass eine Werbeaussage, die mit der Erfahrung der Angestellten wirbt, keine unzulässige Werbung darstellt. Weiterlesen

Werbender Zusatz „akut” bei Medikamenten setzt schnelle Wirkungsweise voraus

Nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 15.12.2009, Az.: 17092/09) muss ein Medikament, das mit dem Zusatz „akut” beworben wird, nachweisbar schnell wirken.Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dessen Rahmen die Klägerin monierte, dass das Medikament gegen Sodbrennen trotz der Werbeaussage „akut” erst nach einem Tag wirke und insofern eine Irreführung der Verbraucher vorliege. Nachdem das beklagte Pharmaunternehmen selbst vortrug, das Medikament wirke nach 1,5 bis 3 Stunden, bejahte das Landgericht Münden I eine Irreführung, da bei der Verwendung des Begriffes „akut” eine Wirkung innerhalb von 20 Minuten bis zu einer Stunde erwartet werde. Insofern sei der Zusatz „akut” für den Verbraucher irreführend.

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OLG Köln: Deutsche Telekom gewinnt Rechtsstreit gegen Unitymedia Hessen GmbH & Co KG

Wer in seiner Werbung Testergebnisse über sich zu seinen Gunsten irreführend wiedergibt, begeht eine Wettbewerbsverletzung und ist zur Unterlassung verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 18.12.09 – Az: 6 U 90/09 -. Beide Parteien betreiben Kabelnetze; die Klägerin deutschlandweit, die Beklagte nur in Teilen Hessens.In der Vergangenheit schnitt die Beklagte in in verschiedenen Magazinen veröffentlichten Testergebnissen überdurchschnittlich gut ab. Dies nahm die Beklagte in der Folgezeit zum Anlass, sich in ihrer Werbung auf die entsprechenden Testergebnisse zu berufen. Allerdings stellte sich die Beklagte hierbei in einem besseren Licht dar als den Testergebnissen zu entnehmen ist. So warb die Beklagte beispielsweise damit, sie sei im „Deutschland-Durchschnitt” im Hinblick auf die Anschlussgeschwindigkeiten „vorn”. Hiergegen richtet sich die Klägerin und beantragt Unterlassung. Mit Erfolg. Weiterlesen

LG Hamburg: Irreführende Werbung durch Postbank AG

Das Landgericht Hamburg (Az.: 327 O 174/09) hat die Postbank AG zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbung für Riester-Sparverträge verpflichtet.Die Postbank hatte Briefe an ihre Kunden versandt. Darin wurde den Kunden mitgeteilt, dass sie möglicherweise eine wichtige Frist versäumen würden. Denn solange sie kein sog. Zulagenkonto eröffneten, könnten ihnen die staatlichen Zulagen für ihre Riester-Rente nicht gutgeschrieben werden. Zudem wurden die Kunden zur Vereinbarung eines Termins mit der Postbank angehalten. Eine Verbraucherin aus Hamburg fühlte sich von dem Schreiben unter Druck gesetzt und wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale mahnte daraufhin die Postbank ab klagte die begehrte Unterlassung ein. Vor Gericht trug die Klägerin vor, dass bei dem Angebot der Postbank nicht ohne weiteres deutlich wurde, dass es sich um Werbung handele. Die Klägerin Unterlassung von der Postbank.

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