Alle Artikel mit dem Tag "Inhaltskontrolle"

Zulässigkeit von Abschlussgebühren in Bausparvertrag von Bausparkassen

Dürfen Bausparkassen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abschlussgebühr vorsehen und diese auch z.B. bei der späteren Kündigung des Bausparvertrages oder dem Herabsetzen der Bausparsumme vollständig behalten? Gegen eine solche Klausel klagte eine Verbraucherzentrale bis zum BGH – allerdings ohne Erfolg.

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BGH: GbR-Gesellschafter hat Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Mit Urteil vom 21.09.2009 (Az.: II ZR 264/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag einer als BGB-Gesellschaft gegründeten Publikumsgesellschaft, die das Recht der Gesellschafter Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, gemäß § 242 BGB unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof kam insofern zu dem Ergebnis, dass weder unter datenschutzrechtlichen noch unter allgemeinen Gesichtspunkten ein Recht der Mitgesellschafter auf Anonymität bestehe. Schließlich handle es sich auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer GbR um ein Schuldverhältnis im Sinne von § 705 BGB, so dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und nicht vertraglich auszuschließen sei.

Weiter stellte der Bundesgerichtshof im Rahmen des Urteils vom 21.09.2009 fest, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um einen „Angelegenheit” der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB handelt.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=25a871047db2ccf98778a247881a9cd6&nr=50226&pos=0&anz=1

BGH: VOB/B-Klauseln unterliegen bei Vertragsschluss mit einem Verbraucher der Inhaltskontrolle

In einem aktuellen Urteil des BGH (Az. VII ZR 55/07) vom 24.07.2008 hat das Gericht entschieden, dass die Klauseln der VOB/ B bei Verträgen mit Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen.

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Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung, Probezeitkündigung

Für Kündigungen gilt das sog. Schriftformerfordernis, nach welchem die Kündigung durch einen Kündigungsberechtigten eigenhändig unterzeichnet werden muss. Die bloße Paraphierung oder ein Namenskürzel reichen hierzu nicht aus, nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner mit seinem vollen Namen und nicht nur mit einer Abkürzung unterschreiben wollte. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Namenszug lesbar ist. Zudem entschied das Bundesarbeitsgericht am 24.01.2008, dass die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten auch dann zulässig ist, wenn sie aus Sicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der geschuldeten Tätigkeit nicht angemessen ist. Eine Inhaltskontrolle scheide bereits deshalb aus, da das Gesetz selbst die Möglichkeit einer Probezeit von 6 Monaten – unabhängig von der geschuldeten Tätigkeit – erlaube. (BAG, Urteil vom 24.01.2008, AZ 6 AZR 519/07)

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