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Verfallen von Gutscheinen im Online-Handel und anderswo: Händler müssen aufpassen
Oftmals werden Gutscheine ausgegeben, die bereits nach einem Jahr oder noch schneller verfallen. Dabei beruft man gerne auf praktische Erwägungen. Sie sollten das als Online-Händler oder Betreiber einer sonstigen Einrichtung lieber nicht tun. Wie Sie sich verhalten sollten.
OLG München: Amazon Gutscheine dürfen nicht nach einem Jahr verfallen
Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte heute in einer aktuellen Entscheidung (AZ 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind.
Gutscheine dürfen nicht verfallen
Gerade jetzt zur Weihnachtszeit sind Geschenkgutscheine eine gern gewählte Alternative des Schenkens, manchmal sogar der letzte Rettungsanker, wenn einem keine gute Geschenkidee einfallen will. Der Gutschein ermöglicht es dem Gutscheininhaber eine Ware bei dem betreffenden Aussteller in Höhe des auf dem Gutschein vermerkten Wertes auszusuchen.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gutscheinkäufer bzw. der Gutscheininhaber Besonderheiten bei der Einlösung des Gutscheins zu beachten hat. Kann z. B. eine Befristung der Einlösung des Gutscheins wirksam entgegen stehen? Prinzipiell ist es möglich Gutscheine bzw. den daraus resultierenden Anspruch zu befristen. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Einlösefrist nicht zu knapp bemessen sein darf.









