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OLG Hamm: Auch bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung kein Kostenerstattungsanspruch für Gegenabmahnung

Mit Urteil vom 03.12.2009 (Az.: 4 U 149/09) hat das OLG Hamm einen Erstattungsanspruch für eine (Gegen-) Abmahnung abgelehnt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:Der Kläger, der vom Beklagten Anfang 2009 abgemahnt wurde, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von (Gegen-) Abmahnkosten in Höhe von € 1.135,90. Er begründete den Anspruch damit, dass er offenkundig rechtsmissbräuchlich von dem Beklagten abgemahnt und dadurch gezielt geschädigt worden sei. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bochum vom 29.07.2009 (Az.: I-13 O 82/09) bliebt jedoch erfolglos. Weiterlesen

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