Alle Artikel mit dem Tag "GmbHG"

Eine Nachricht für Gründer – das MoMiG kommt!

Der Deutsche Bundestag hat gestern das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. „Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird – wieder – eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
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Wird die GmbH als Rechtsform nun ein Exportschlager?

Gerade die in den letzten Jahren stark zugenommene Konkurrenz durch ausländische Rechtsformen wie die englische Limited, hat hierzulande die Reform des GmbH-Rechts maßgeblich beschleunigt. Vor allem die Begrenzung des Haftungsrisikos auf ein britisches Pfund macht die Limited so attraktiv für Firmengründer. Jetzt soll die Reform der GmbH wieder neue Anreize schaffen, Firmengründungen nach deutschem Recht durchzuführen. Interessant wird es für Firmengründer vor allem durch die sog. „Mini-GmbH“, die den neuen Namen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ tragen soll. Die Besonderheit dieser Unternehmergesellschaft ist darin zu sehen, dass anfänglich nur ein Euro als Startkapital benötigt wird. Allerdings kann hierbei der Gewinn nicht vollständig ausgeschüttet werden, vielmehr müssen ¼ des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Durch diese Regelung soll das bei der GmbH vorgesehene Mindestkapital mit der Zeit angespart werden. Die Unternehmergesellschaft erleichtert die Unternehmensgründung insbesondere, da die meisten Existenzgründer über ein nur begrenztes Stammkapital verfügen, und dieses gerade in vielen Dienstleistungsbereichen auch nicht benötigen.

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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen – Wer muss was angeben?

Von Rechtsanwalt Christian Solmecke

Bislang war es unter Juristen umstritten, ob Pflichtangaben, die auf Geschäftsbriefen zu erfüllen sind, auch in E-Mails angegeben werden müssen. Seit dem 1.1.2007 herrscht darüber nunmehr Klarheit. Eine Änderung der einschlägigen Gesetze macht deutlich, dass Unternehmer ihre E-Mail Signaturen anpassen müssen. Nachfolgend stellen wir dar, welche Angaben auf Geschäftsbriefen (und in E-Mails) enthalten sein müssen.
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Pressemitteilung: Gesetzesänderung hat gravierende Auswirkungen auf E-Mails von Kaufleuten

Nach unserem ersten Bericht zu den Pflichtangaben in E-Mail Signaturen, haben wir etliche Rückmeldungen von Unternehmern erhalten, die mehr zu den neuen Vorschriften wissen wollten. Aus diesem Anlass haben wir die nachfolgende erweiterete Pressemitteilung verfasst:
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Gesetzesänderung: Kaufleute müssen ihre E-Mail Signaturen erweitern

Eine zum 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat bislang wenig Beachtung gefunden. Waren Kaufleute bislang nur verpflichtet, gewisse Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen anzugeben, so gilt diese Regelung seit Jahresbeginn auch für E-Mails. Die entsprechenden Gesetzestexte wurden insoweit angepasst, als dass sie nun für Geschäftsbriefe “gleiviel welcher Form” gelten.

Das bedeutet, dass nunmehr auch die elektronische Form erfasst ist. Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 hat entsprechende Änderungen in § 37a HGB, § 80 Abs. 1 S. 1 AktienG sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG herbeigeführt. Allen Kaufleuten muss geraten werden, die E-Mail Signaturen entsprechend anzupassen.

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