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Bayerischer VGH: Teile der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten sind unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in seinem Urteil vom 28.10.09 (Az.: 7 N 09.1377) entÂschieden, dass Teile der neuen, von den Landesmedienanstalten erlassenen GewinnÂspielÂsatzung unwirksam sind. Der VGH gab einem Normenkontrollantrag des Gewinnspielsenders 9Live, der ProSiebenSat.1 Media AG gehört, teilweise statt. 9Live hatte einen Normenkontrollantrag gestellt, da die Gewinnspielsatzung für sie negative Regelungen enthielt. Angegriffen wurde zum einen die Ermächtigungsgrundlage und daneben einzelne Bestimmungen.
Der VGH gab dem gestellten Antrag nur unter einigen Aspekten statt. Zunächst liege eine wirksame Ermächtigungsgrundlage vor. Unter anderem auch nicht zu beanstanden seien die Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, so die Richter. Ebenfalls bestehen bleiben Regelungen zu hohen Bußgeldern bei Vorgaukeln von Zeitdruck oder irreführenden Äußerungen bei Gewinnspielen im Fernsehen sowie den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Weiterlesen









