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BAG: Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag – kein tariflicher Feiertagszuschlag – keine betriebliche Übung

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag an Ostersonntagen. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher in der Vergangenheit irrtümlicherweise gezahlt worden ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.03.2010 – Az: 5 AZR 317/09 – fest.

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