Alle Artikel mit dem Tag "Gema"
OLG Hamm: GEMA darf beim Abspielen unangemeldeter Musik fast 30.000 € kassieren
Wer einfach Stücke auf einem Musik Festival unangemeldete Stücke abspielt und dabei von der GEMA erwischt wird, für den wird es teuer. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung kaum besucht worden ist.
Gebühren – Abzocke durch GEMA auf Weihnachtsmarkt für das Spielen von Weihnachtsliedern?
 Nachdem der Veranstalter des Weihnachtsmarktes in Aachen von der GEMA erfahren hatte, was er für das Abspielen von alten deutschen Weihnachtsliedern hätte bezahlen müssen, war er geschockt. Seine Reaktion ist allzu verständlich – auch wenn sich mancher Besucher des Weihnachtsmarktes drüber ärgern wird. Weiterlesen
Leermedienabgabe auf dem europäischen Prüfstand
Auf Ersuchen eines spanischen Gerichts musste sich der EuGH mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Geräte- und Leermedienabgabe auseinandersetzen. Dabei stellte der EuGH fest, dass die Anwendung der „Abgabe für Privatkopien auf Vervielfältigungsmedien“, die von Unternehmen und Freiberuflern zu anderen Zwecken als Privatkopien erworben werden, mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist.Â
Nutzerfragen – Gema : Youtube Musik : Privatkopie : Lärmbelästigung
In dieser Ausgabe unseres Videoblogs, beantworten wir Teil 1 der Nutzerfragen dieser Woche.
Fragen wie zum Beispiel:
- Gema und Youtube-Musik
- Recht auf Privatkopie?
- Lärmbelästigung
Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher an unserer Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55.
Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.
BGH: GEMA hat bei Rechtevergebung zweistufiges Lizenzierungsverfahren einzuhalten
Der BGH hat in einem Urteil vom 11.03.2010 (Az. I ZR 18/08) entschieden, dass die GEMA bei der Einräumung von Nutzungsrechten zur Klingeltonauswertung ein zweistufiges Lizenzierungsverfahrens zu beachten hat.  Weiterlesen
LG Hamburg in Sachen YouTube: Einstweilige Verfügung der GEMA abgelehnt; Schadensersatz für Produzenten
Gleich zwei Mal musste sich das LG Hamburg mit der größten Video-Plattform YouTube in den vergangenen Wochen auseinandersetzen. Im ersten Fall beantragte die GEMA den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube. Der Streaming-Plattform sollte verboten werden, Werke aus dem Repertoire der GEMA online anzubieten. Das LG Hamburg wies den Antrag ab. Zu der Entscheidung hat das Gericht am 27.08.2010 eine Pressemitteilung veröffentlicht:Â
“Das Landgericht Hamburg hat heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.
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Die Antragstellerinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „You Tube” im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, welche unter anderem die streitgegenständlichen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.
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Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube” genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.
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Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag, hat das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.
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Die Antragstellerinnen können gegen das Urteil binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen.
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Zum rechtlichen Hintergrund:
Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen” Klagewege durchsetzen.”
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Im zweiten Fall wählte der Kläger dieses „normale” Verfahren. Hier setzte das LG Hamburg die oben anklingende Rechtsansicht um und sprach einem Produzenten/Urheber, dessen Videos ebenfalls auf YouTube aufgetaucht waren, einen Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruch gegen die YouTube LLC. sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin zu. Auch zu dieser Entscheidung liegt eine Pressemitteilung vom 03.09.2010 vor:
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„Heute hat das Landgericht Hamburg der „Youtube LLC.” als Betreiberin der Internetplattform „Youtube” sowie der „Google Inc.” als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC.” verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC.” grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.
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Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern. Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei „Youtube” hochgeladen worden waren und dann über „Youtube” aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte.
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Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind „Youtube LLC.” und „Google Inc.” zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.” sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.” nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.” nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen.”
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Quellen: Pressemitteilungen des LG Hamburg vom 27.08. und 03.09.2010 (Az.: 308 O 27/09)
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VG Köln: WDR kann Vertrag über eine neue Talkshow mit Günther Jauch unterzeichnen
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 19.08.2010 den Antrag eines Zuschauers und Gebührenzahlers abgelehnt, welcher sich gegen die anstehende Polit-Talkshow mit Günther Jauch im WDR wandte. Nach seiner Einschätzung sei der geplante Vertragsschluss „Verschwendung von Rundfunkgebühren”. In einer Pressemitteilung vom 23.08.2010 führt das VG Köln zur Begründung seiner Entscheidung aus: Weiterlesen
Betrugsvorwürfe: Strafanzeige gegen GEMA-Mitarbeiter
Die Verwertungsgesellschaft GEMA wirft zwei Mitarbeitern sowie zehn GEMA-Mitgliedern vor, Geld für fingierte Veranstaltungen kassiert zu haben. Die GEMA hat Strafanzeige wegen Betrug erstattet.
Zwei Berliner Mitarbeiter der GEMA sollen zusammen mit Konzertveranstaltern Live-Musik-Veranstaltungen vorgetäuscht und dafür Geld von der GEMA kassiert haben. Dies gab Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, heute auf einer Pressekonferenz (http://blog.gema.de/blog/beitrag/gema-stellt-strafanzeige-wegen-verdachts-auf-betrug/ ) der GEMA bekannt. Den Mitarbeitern wurde fristlos gekündigt. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt. Dabei soll es zu erheblichem finanziellen Schaden gekommen sein, zu dessen Umfang aber noch keine Angaben gemacht wurden.
Verhandlungen zwischen GEMA und YouTube abgebrochen
Die GEMA und YouTube verhandelten das gesamte letzte Jahr über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland. Diese Vertragsverhandlungen hat die GEMA, die die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern, wie z.B. von Komponisten und Textautoren, vertritt, jetzt abgebrochen und YouTube aufgefordert, ca. 600 der von dem Videoportal seit dem 01.April 2010 illegal genutzten Werke zu löschen, bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Seit April 2010 erhielten die Urheber der musikalischen Werke auch keine Tantiemen mehr für ihre Werke.
Die GEMA hat sich nunmehr zu einem internationalen Verbund mit acht weiteren Verwertungsgesellschaften (u.a. ASCAP, BMI, SESAC) zusammengeschlossen. Zusammen repräsentieren sie, nach Aussage des Herrn Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, ca. 60% des Weltrepertoires.Dr. Harald Heker führte zu dem Abbruch der Vertragsverhandlungen aus:
“Die Verhandlungen mit YouTube haben leider bisher nicht zu einem akzeptablen Ergebnis geführt. Wir möchten deutlich machen, dass YouTube durchaus für die illegalen Angebote zur Verantwortung gezogen und theoretisch gezwungen werden könnte, die Inhalte zu löschen, bzw. den Zugriff darauf zu sperren. Das eigentliche Ziel ist jedoch, eine angemessene Vergütung der Urheber zu erreichen und dafür mit YouTube zu einer neuen Vertragsvereinbarung zu gelangen, die für beide Seiten annehmbar ist.”
Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 10.05.2010
„Aus” für die Videoportale durch die geforderten Vergütungen der GEMA?!
Der Rechtsstreit zwischen der GEMA und Plattform YouTube um die Bezahlung für das Abspielen von Videos auf YouTube.com geht weiter. Die GEMA strebt die Einführung von MindestÂverÂgütungsmodellen an, die nicht refinanzierbar sind. Als Alternative kommen Lizenzmodelle aus dem Rundfunkbereich in Betracht. Der Streit um die hohen Kosten hat bereits zu einer Sperre von zahlreichen Videos durch YouTube geführt. Es steht der Betrieb von Videoportalen auf dem Spiel.Lesen Sie hier den ganzen Artikel zu diesem Thema:
http://www.tagesspiegel.de/medien-news/Gema-Viedoportale-Musikvideos-Youtube;art15532,2963183









