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BGH: GbR-Gesellschafter hat Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern

Mit Urteil vom 21.09.2009 (Az.: II ZR 264/08) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag einer als BGB-Gesellschaft gegründeten Publikumsgesellschaft, die das Recht der Gesellschafter Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, gemäß § 242 BGB unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof kam insofern zu dem Ergebnis, dass weder unter datenschutzrechtlichen noch unter allgemeinen Gesichtspunkten ein Recht der Mitgesellschafter auf Anonymität bestehe. Schließlich handle es sich auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer GbR um ein Schuldverhältnis im Sinne von § 705 BGB, so dass das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und nicht vertraglich auszuschließen sei.

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