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LG Bochum: teils händlerfreundliche Auslegung von Verbraucher-Hinweisen in Online-Shops

Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 1. September 2009 (Az.: I 12 O 163/09) über wichtige Pflichten von Online-Shop-Betreibern ent­schieden und dabei teilweise händler­freundliche Regelungen befürwortet.Zwei konkurrierende Händler stritten sich über vermeintliche Wettbewerbsverstöße hin­sicht­lich verwendeter Klauseln und daraufhin ergangene Abmahnungen.

Dabei ging es u.a. um die pauschale Aussage des Beklagten, dass „2 Jahre Garantie” gewährt werde. Zudem verwendete der Beklagte Klauseln, nach denen ein ausgefüllter Retoure-Schein und die Originalverpackung grds. erbeten seien bei Rücksendung. Andernfalls könne ggf. Wertersatz zu leisten sein. Die Klauseln waren überschrieben mit dem Satz: „Weitere Hinweise zum Widerruf”. Dem Kläger zufolge könne dies den Eindruck erwecken, ein Widerruf stehe unter der Bedingung, dass die in den Hinweisen enthaltenen Regelungen eingehalten würden. Hinsichtlich der Garantieerklärung berief sich der Beklagte auf einen Beschluss des OLG Hamburg vom 9.7.2009 (Az.: 3 U 23/09), wonach keine detaillierten Garantiebedingungen auf der Internetseite angegeben werden müssten.

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