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OLG Düsseldorf: Zurückweisung einer Abmahnung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde muss unverzüglich erfolgen
Im Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf grundsätzlich die Auffassung, dass auf eine Abmahnung § 174 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar ist. Dies bedeutet, dass nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine Abmahnung wegen Fehlens einer Vollmachtsurkunde als unwirksam zurückgewiesen werden sein kann. Allerdings entschied das Gericht nunmehr im Rahmen seines Urteils vom 15.09.2009 (Az: I-20 U 164/08), dass die Zurückweisung der Abmahnung in diesem Falle unverzüglich erfolgen müsse. Weiterlesen









