Alle Artikel mit dem Tag "EuGH"
EuGH zur Zulässigkeit von mehrfach befristeten Arbeitsverträgen als Kettenarbeitsvertrag
Aus einer aktuellen Entscheidung des europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass die mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen der Wahrnehmung von Vertretungen normalerweise gerechtfertigt ist. Dies gilt allerdings nicht immer.
Sat.1 erwägt Rechtsmittel gegen ZAK-Beanstandung
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hatte am Dienstag die Ausstrahlung von Glückspielwerbung für “Tipico” und “wetten.de” im Programm von Sat.1 beanstandet. Der Sender hatte die Werbung für öffentliches Glücksspiel im September und Oktober vergangenen Jahres ausgestrahlt. Weiterlesen
Vorsicht Unternehmer: Bei der Ablehnung von Kundenansprüchen unter Berufung auf Gerichtsurteile sollten Sie aufpassen
So mancher Unternehmer beruft sich bei der Ablehnung von Kundenansprüchen gerne auf gerichtliche Entscheidungen, die zu seinen Gunsten sprechen. Doch so etwas ist riskant: Wird das Urteil in der Korrespondenz mit dem Kunden unzutreffend wieder gegeben, müssen Sie mit einer Abmahnung wegen Irreführung des Verbrauchers rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.
ZAK untersagt Sport1 erneut Werbung für Glücksspiel
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat den Sender Sport1 in der letzten Zeit bereits mehrfach wegen unerlaubter Glücksspielwerbung beanstandet. Nun hat die ZAK Sport1 erneut Werbung für Glücksspiel untersagt.
Die Kommission beanstandete die Ausstrahlung eines Werbespots für “sportingbet.com” am 16. Oktober 2011 und untersagte die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen, einschließlich Sponsorhinweisen für “sportingbet.com”, so die Meldung der ZAK.
Bereits im Oktober hatte die ZAK jegliche Werbung für den Sportwettanbieter “bet-at-home.com” untersagt.
Auch der Sender kabel eins stand in der Kritik: die Ausstrahlung mehrerer Spots für “digibet.com” und “wetten.de” sowie für “Tipico Sportwetten” in verschiedenen Werbeblöcken wurde ebenfalls von der ZAK beanstandet.
Die Anbieter berufen sich auf die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag und argumentieren, dass das darin formulierte Werbeverbot nicht angewendet werden könne. Die ZAK hat dagegen wiederholt dargelegt, dass die Rechtsprechung des EuGH auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag keine direkte Auswirkung habe, so die Meldung weiter. Mehrere Gerichte, darunter das Bundesverwaltungsgericht, haben diese Auffassung bestätigt.
ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs: “Das Werbeverbot für Glücksspiel ist geltendes Recht. Wir erwarten von den Programmveranstaltern, dass sie sich daran halten, und werden entschlossen gegen Rechtsverstöße vorgehen.”
Der Glücksspielstaatsvertrag war bis zum 31.12.2011 befristet. Die Konferenz der Ministerpräsidenten – bis auf Schleswig-Holstein – hat am 15.12.2011 den neuen Glückspielstaatsvertrag unterzeichnet, der am 1.7.2012 in Kraft treten soll.
EUGH-Generalanwalt zum urheberrechtlichen Schutz von Software
In einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-406/10) vertritt der Generalanwaltes der Europäischen Union im Rahmen seines Schlussplädoyers den Standpunkt, dass sowohl die Funktionalitäten eines Computerprogramms als auch Programmiersprachen nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Abzuwarten bleibt, ob der Europäische Gerichtshof sich diesen Ausführungen anschließt.
EuGH: Provider dürfen nicht zum Überwachen ihrer Kunden gezwungen werden
Provider dürfen nicht durch richterliche Anordnung vorsorglich zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen durch technische Maßnahmen verpflichtet werden. Anders ist das nur, soweit gegen den jeweiligen Kunden ein konkreter Verdacht besteht. Dies hat der europäische Gerichtshof klargestellt.
EuGH: Grundsatzurteil zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben die Klagemöglichkeiten gegen die Betreiber von Webseiten/Hostprovider auf bedenkliche Weise im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ausgeweitet. Sie müssen bei der gerügten Verletzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht damit rechnen, dass der Prozess in irgendeinem anderen Mitgliedsland der EU-stattfindet. Dieses Urteil steht unter anderem im Einklang mit dem gestern besprochenen Urteil des BGH vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10), das gegenüber dem Google-Dienst Blogspot ergangen ist.
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Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09
Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
Die in Österreich niedergelassene Gesellschaft eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal, auf dem sie über Rechtsbehelfe von X und dessen Bruder gegen ihre Verurteilung berichtete. Obwohl eDate Advertising die streitige Meldung aus ihrem Internetauftritt entfernte, beantragte X bei den deutschen Gerichten, der österreichischen Gesellschaft aufzugeben, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügt ihrerseits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit, da sie der Auffassung ist, dass sie nur vor den österreichischen Gerichten verklagt werden könne.
Der Sachverhalt in der Rechtssache C-161/10
Am 3. Februar 2008 erschien auf der Website der britischen Zeitung Sunday Mirror ein in Englisch verfasster, mit „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ überschriebener Text mit Details zu einem Treffen zwischen der australischen Sängerin und dem französischen Schauspieler. Dieser und dessen Vater Robert Martinez rügen eine Verletzung ihres Privatlebens sowie des Rechts am eigenen Bild von Olivier Martinez. Sie gingen in Frankreich gegen die britische Gesellschaft MGN, die Herausgeberin des Sunday Mirror, vor. Diese bestreitet wie eDate Advertising die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn sie ist der Ansicht, dass es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet fehle. Allein ein solcher Bezug könne aber die Zuständigkeit der französischen Gerichte für die Entscheidung über die schädigenden Ereignisse im Zusammenhang mit der streitigen Veröffentlichung im Internet begründen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
In seinem Urteil vom 25.10.2011 stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltumspannende Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen, und zum anderen ist es dadurch sehr schwierig, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Unter diesen Umständen – und da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat – erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.
Der Europäische Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.
Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.
EuGH, Urteil vom 25.10.2011 Az. C-509/09 und C-161/10
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 25.10.2011 Nr. 115/11
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EuGH: Der Begriff der Flugannullierung ist weit auszulegen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hatte in seinem Urteil vom 13.10.2011(C-83/10) über einen Fall zu entscheiden, in dem die klagenden Familien Pato RodrÃguez und López Sousa sowie Herr Rodrigo Manuel Puga Lueiro im September 2008 einen Flug mit Air France von Paris (Frankreich) nach Vigo (Spanien) gebucht hatten.
EuGH-Urteil: Premier League will weiter gegen Pubs vorgehen
Der Europäische Gerichtshof hatte vergangene Woche im Rechtsstreit zwischen der Pub-Besitzerin Karen Murphy aus Portsmouth und der englischen Premier League zugunsten der Wirtin entschieden. Murphy hatte die Spiele der Premier League nicht mit der teuren BSkyB-Übertragung, sondern mit einer günstigeren griechischen Decoderkarte gezeigt und war daraufhin von der englischen Fußballliga verklagt worden. Der EuGH hatte entschieden, dass das nationale Verbot ausländischer Decoderkarten gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen.
Die Premier League kündigte nun an, trotz des Urteils weiterhin gegen Pubs mit ausländischen Decoderkarten vorzugehen. Denn auch Musik und Logos, die bei den Spielen zu sehen und zu hören sind, seien urheberrechtlich geschützt. Ohne die Zustimmung der Liga dürfen diese nicht ausgestrahlt werden. Das EuGH hatte in diesem Punkt entschieden, dass das Auftaktvideo oder die League-Hymne – im Gegensatz zu den Fußballspielen selbst – urheberrechtlich geschützte Werke seien, die bei einer öffentlichen Ausstrahlung der Zustimmung der Urheber bedürfen.
Sportwetten-Werbeverbot: Sport1 klagt gegen Bayerische Landeszentrale für Neue Medien
Wegen des Werbe-Verbots für Internet-Anbieter von Sportwetten will der Münchener Sender Sport1 juristisch gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) vorgehen. Sport 1 soll eine Klage am Verwaltungsgericht München eingereicht haben. Weiterlesen









