Alle Artikel mit dem Tag "Entfristungsklage"

Haushaltsplan rechtfertigt u.U. keine Befristung des Arbeitsvertrages

Ein Arbeitsverhältnis kann zweckbefristet abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die gemäß Haushaltsplan für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind und der Arbeitnehmer entprechend auf dieser Stelle eingesetzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushaltsplan finanzielle Mittel für eine vorübergehende Aufgabe mit nachvollziehbarer Zwecksetzung ausgewiesen sind. Diese Zwecksetzung muss aber die Kontrolle ermöglichen, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich der Deckung eines vorübergehenden Beschäftigugnsbedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt nach einer Entscheidung des BAG vom 17.3.2010 die Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005 nicht, nach welcher “für Aufgaben nach dem SGB II” bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind. Weiterlesen

Schriftformerfordernis eines befristeten Arbeitsvertrages

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ansonsten gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber genügt jedoch dem Schriftformerfordernis, wenn er dem Arbeitnehemr vor Vertragsbeginn einen durch ihn unterzeichneten Arbeitsvertragt zusendet und um kurzfristig Rücksendung des gegengezeichenten Exemplares bittet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Rückgabe eines unterschriebenen Vertrages abhängig gemacht habe. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 16.04.2008 entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen durch ihn unterzeichneten Arbeitsvertrag übersandt mit der Bitte um kurzfristige unterschriebene Rücksendung. Der Arbeitnehmer überreichte das gegengezeichente Exemplar erst nach Arbeitsaufnahme und klage sodann erfolglos ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein. Das Bundesarbeitsgericht sah das Schriftformerfordernis in diesem Fall als gewahrt an (BAG, Urteil vom 16.04.2008, AZ 7 AZR 1048/06).

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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Ein befristeter Arbeitsvertrag, dessen Befristung nicht auf einen Sachgrund gestützt wird, kann innerhalb von zwei Jahren höchsten dreimal verlängert werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Befristung schriftlich erfolgt und sich außer der Vertragsdauer keine Vertragsbedingungen ändern, ansonsten liegt ein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages vor, welcher dann unbefristet besteht. Eine Änderung der übrigen Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer Vertragsverlängerung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In einem Rechtsstreit, den das Bundesarbeitsgericht am 16.01.2008 entschied, hatte eine Arbeitnehmerin Entfristungsklage erhoben, nachdem in der Verlängerungsvereinbarung für den Zeitraum der Verlängerung eine hörere Arbeitszeit vereinbart worden war. Das BAG entschied, dass kein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit bestand und demnach die Befristung unwirksam ist. (BAG, Urteil vom 16.01.2008, AZ 7 AZR 603/06)

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Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Ausbildung

Befristungen im Arbeitsverhältnis müssen grundsätzlich – mit streng reglementierten Ausnahmen – mit Sachgrund abgeschlossen werden. Einen solchen Sachgrund stellt beispielsweise die Befristung im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis dar, um dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, ist die auf diesen Sachgrund gestützte Befristung lediglich einmal unmittelbar im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis möglich; weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf diesen Sachgrund gestützt werden. Im vorliegenden Fall wurde mit einer Bürokommunikationskauffrau nach Beendigung ihrer Ausbildung zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher später zweimal befristet verlängert wurde. Das Bundesarbeitsgericht gab der eingereichten Entfristungsklage statt. (BAG, Urt. v. 10.10.2007, AZ 7 AZR 795/06).

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