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Elektronisch mitgeteilte Entscheidungen von Behörden bedürfen zur Wirksamkeit einer digitalen Signatur

Ein elektronischer Verwaltungsakt bedarf zu seiner Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Ist der Verwaltungsakt nicht mit einer solchen versehen, ist er nichtig und kann eine etwaige Klagefrist nicht in Gang setzen.

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