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eDonkey-Serverbetreiber haftet als Mitstörer wegen Urheberrechtsverletzung


eDonkey-Serverbetreiber haftet als Mitstörer wegen Urheberrechtverletzung – und zwar auch dann, wenn lediglich ein Verzeichnis der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert ist und nicht die Datei selbst Weiterlesen

Kanzlei Clemens Rasch verschickt weiter Abmahnungen im Auftrag der Musikindustrie

Wie engmaschig die Musikindustrie mittlerweile illegales Filesharing verfolgt, zeigt ein aktuelles Beispiel aus der Praxis. Im Abstand von nur wenigen Wochen wurden gegen einen Mandanten sieben Strafanzeigen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erstattet. Die Anzeigen kamen aus der Hamburger Kanzlei von Rechtsanwalt Rasch im Auftrag der Musikindustrie. Paradox: Bei dem Mandanten wollte die Polizei gleich zwei Hausdurchsuchungen durchführen. Völlig sinnlos, denn schon bei der ersten Hausdurchsuchung ist sein Computer beschlagnahmt worden. Ohnehin werden die meisten Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt. Und ob die hohen Schadensersatzforderungen von 3000 – 6000 € auch gerechtfertigt sind, wird die Kanzlei Rasch im Einzelfall darlegen müssen.

Wenn Sie selbst Opfer einer Abmahnung wegen Filesharing geworden sind, rufen Sie uns an (0221 951 563 0). In der Kanzlei WILDE & BEUGER berät Sie Rechtsanwalt Christian Solmecke (Mail: info@wbe-law.de ) zur bestmöglichen Vorgehensweise.

Lesen Sie auch die weiteren Berichte unserer Rubik Filesharing.
Hier finden Sie einen Aufsatz zum Thema Filesharing in dem Online-Journal Netzwelt.

Filsharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Nach zahlreichen Urteilen des LG Hamburg, hat sich nunmehr auch das LG Mannheim (Urt. v. 29.09.2006 – Az. 7 O 76/06) zu der Frage geäußert, ob Eltern im Wege der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in Anspruch genommen werden können. Die Richter in Mannheim verneinen diese Frage und positionieren sich damit klar gegen die Rechtsprechung der Hanseaten. Nach Meinung der Mannheimer Richter bestehen bei einem volljährigen Sohn keinerlei Überwachungs- und Belehrungspflichten der Eltern. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei minderjährigen Kindern wohl zumindest eine Aufklärung durch die Eltern über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben muss.
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