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Fortgeltung eines Tarifvertrages nach Betriebsübergang

Tarifverträge, die aufgrund einer dynamischen Bezugnahmeklausel individualvertraglich Anwendung auf ein Arbeitsverhältnis finden, gelten statisch nach einem Betriebsübergag trotz Branchenwechsel auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter. Dies gilt auch dann, wenn bei dem neuen Arbeitgeber ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt und dessen Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als diejenigen des in Bezug genommenen Tarifvertrages beim bisherigen Arbeitgeber. Grund hierfür ist, dass die weitere vertragliche Geltung für den Arbeitnehmer eine günstigere Abmachung ist und daher nach dem Günstigkeitsprinzip Vorrang vor den Regelungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages genießt. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.08.2007, AZ 4 AZR 765/06.

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