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Keine Störerhaftung des Domainhändlers bei unbekannter Markenverletzung durch Dritte
Das OLG München lehnte in seinem Urteil vom 13.08.2009 die Haftung einer Domain-Handelsplattform für die Verletzung von Markenrechten durch einen Dritten bei sog. „geparkten” Domains ab, wenn diese keine Kenntnisse von der Rechtsverletzung hat. Dies begründete das Gericht damit, dass der Domainhändler weder Täter noch Teilnehmer der Rechtsverletzung wäre. Da die Kunden des Domainhändlers selbst Keywords eingeben könne, sei ihm hier kein Vorwurf zu machen. Auch eine Störerhaftung lehnte das Gericht ab. Der Domainhändler habe keine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt. Bei Millionen Domains und einer Vielzahl von Sprachen sei eine präventive Überprüfung und Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.









