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EuGH: Nichtigkeit eines Haustürgeschäfts ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten
In zivilgerichtlichen Verfahren herrscht grundsätzlich die sogenannte Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen, die für sie im Prozess günstig sein könnten selbst vorbringen müssen. Dieser Grundsatz wurde jetzt hinsichtlich verbraucherrechtlicher Vorschriften vom EuGH durchbrochen.Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage von einem spanischen Gericht vorgelegt, ob Nichtigkeitsgründe für einen Verbrauchervertrag bei Haustürgeschäften von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Das nationale Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden in dem das klägerische Unternehmen ein Haustürgeschäft mit dem beklagten Verbraucher geschlossen hatte. Dieser weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen, versäumte aber sich im Prozess auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.









