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Elektronisch mitgeteilte Entscheidungen von Behörden bedürfen zur Wirksamkeit einer digitalen Signatur
Ein elektronischer Verwaltungsakt bedarf zu seiner Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Ist der Verwaltungsakt nicht mit einer solchen versehen, ist er nichtig und kann eine etwaige Klagefrist nicht in Gang setzen.
 Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte das Finanzamt seine Einspruchsentscheidung dem Kläger mittels Computer-Fax übersandt. Obwohl das beklagte Finanzamt den Sendebericht der Übermittlung des Computer-Faxes vorlegen konnte, wendete der Kläger ein, dieses nie erhalten zu haben. In seinem Urteil lässt das FG Köln die Frage nach den Voraussetzungen eines wirksamen Empfangs einer solchen Entscheidung offen. Vielmehr käme es hierauf gar nicht an, da die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung per Computer-Fax als elektronischer Verwaltungsakt einzustufen und daher mangels entsprechender elektronischer Signatur bereits unwirksam sei. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Quelle:  Urteil des FG Köln vom 05.11.2009 (AZ: 6 K 3931/08)









