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OLG Frankfurt: Bibliothekenprivileg hinsichtlich digitaler Buchkopien bestätigt
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 24. November 2009 (Az.: 11 U 40/09) entschieden, dass Bibliotheksnutzer keine digitalen Kopien von Büchern an elektronischen LeseÂplätzen herstellen dürfen.An der Universitätsbibliothek Darmstadt durften Nutzer digitale Kopien der Bücher auf ihren USB-Sticks speichern. Ein Verlag sah sich dadurch u.a. in seinem Vervielfältigungsrecht verletzt und klagte daraufhin gegen die Bibliothek. Dagegen berief sich die Bibliothek auf eine neue Norm im Urheberrecht, § 52b UrhG. Dieser erlaubt Bibliotheken in Grenzen die Digitalisierung der Bestände.Â









