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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97 a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig
Wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Pressemitteilung vom 12.02.2010 mitteilt, wurde die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers gegen § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.01.2010, 1 BvR 2062/09).
Eingelegt wurde die Verfassungsbeschwerde von einem eBay-Händler, der die von ihm verwendeten Produktfotos selbst herstellte. Weil diese Fotos aber von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt Abmahnungen auszusprechen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er nun eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, da er nicht mehr die volle Rechtsanwaltsvergütung erstattet erhalte. Denn § 97 a Abs. 2 UrhG sieht bei einfach gelagerten Fällen eine Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 vor. Weiterlesen









