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Arbeitsvertraglicher Ausschluss tariflicher Sonderzuwendungen nach Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband

Inwieweit Tarifnormen durch einzelvertragliche Regelung zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden können, hängt davon ab, ob der maßgebliche Tarifvertrag noch Nachbindung entfaltet oder lediglich Nachwirkung. Nur im Falle einer Nachwirkung können die Tarifnormen durch einzelvertragliche andere Vereinbarungen – auch verschlechternd – abgeändert werden. War der Tarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so entfaltet der Tarifvertrag so lange Nachbindung, bis er durch die Tarifvertragsparteien geändert oder beendet wird. Weiterlesen

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