Alle Artikel mit dem Tag "Befristetes Arbeitsverhältnis"
Kein Entgelt im befristeten Lehrerarbeitsverhältnis während Schulferien nach Befristungsende
Ein befristet angestellter Lehrer kann während der Schulferien, die sich an das Befristungsende anschließen, keine monatliche Vergütung beanspruchen, wie das Bundesarbeitsgericht am 19.12.2007 entschied. Geklagt hatte eine vormals befristet angestellte Lehrerin, welche geltend machte, ihre unbefristet beschäftigten Kollegen bezögen auch während der Schulsommerferien die vertragsgemäße Vergütung. Sie werde daher ungerechtfertigt aufgrund ihres befristeten Arbeitsverhältnisses benachteiligt, da sie ebenso wie ihre Kollegen während der Unterrichtszeit mehr als die geschuldete Arbeitszeit geleistet habe. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass kein Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot vorliege. Zum einen hätten Lehrkräfte während der Schulferien nach ihrem Ausscheiden aus dem Lehrerdienst auch keinen Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum. Zum anderen entfalle bei den unbefristet beschäftigten Lehrern, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, während der Schulferien nicht deren Arbeitspflicht, sofern nicht explizit Erholungsurlaub gewährt werde, so dass dem Vergütungsanspruch deren Arbeitspflicht entgegenstehe. (BAG, Urteil vom 19.12.2007, AZ 5 AZR 260/07)
Bundesagentur für Arbeit ändert Verwaltungspraxis bei Sperrzeiten
Bei der Bundesagentur für Arbeit gilt seit diesem Jahr eine neue Durchführungsanweisung für die Verhängung einer Sperrzeit. Diese droht einem Arbeitnehmer u.a. dann, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn der ARbeitnehmer einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als solcher wird nun bei der Arbeitsagentur anerkannt:
Arbeiten über Befristungstermin hinaus- unverzüglicher oder vorheriger Widerspruch verhindert unbefristetes Arbeitsverhältnis
Ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich als unbefristetes Arbeitsverhältnis weiter, wenn es nach dem Befristungsende mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widerspricht oder jedoch er vor dem Befristungstermin den Wunsch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnt. Diese Ablehnung stellt ebenfalls einen Widerspruch dar, welcher der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entgegensteht. (BAG, Urteil vom 11.07.2007, AZ 7 AZR 501/06)









