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Ausfallversicherung muss nicht für Konzertausfälle zahlen: erneute Niederlage für Heino

Nachdem Heino im Jahr 2007 seine geplante Tournee durch rund 40 Städte in Deutschland aus Gesundheitsgründen kurzfristig absagen musste, verlangte der Konzertveranstalter, deren Mitgesellschafter der bekannte Sänger ist, insgesamt 3,5 Millionen Euro von dem Ausfallversicherer. Dieser weigerte sich die geforderter Summe zu zahlen und bekam nun zum zweiten Mal von den Gerichten recht. Weiterlesen

Ausgefallene Heino-Tour 2007: LG Köln verneint Eintrittspflicht der Tournee-Ausfallversicherung

Anlass des Rechtsstreits war die für September 2007 geplante Tournee des bekannten Volksmusikinterpreten Heino, welche dieser absagen musste, nachdem er sich infolge einer Tinnitus-Erkrankung einer mehrwöchigen stationären Behandlung unterziehen musste. Die Kult Music GmbH, deren Mitgesellschafter Heino ist, hatte im Vorfeld der Tournee eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungsumme von 3.625.000 € bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. In dem Verfahren vor dem LG Köln klagte die Kult Music GmbH nunmehr gegen die Versicherung auf Auszahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von knapp 3,5 Mio €. Die Beklagte hatte die Zahlung abgelehnt und berief sich dabei auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung. Im Rahmen dieser Erklärung sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass der Sänger bereits zu diesem Zeitpunkt an Tinnitus gelitten habe und sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung befunden habe. Das LG Köln gab der Beklagten nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme, in deren Rahmen u.a. der Sänger selbst, dessen Ehefrau und dessen Hausärztin als Zeugen gehört worden waren, mit Urteil vom 30.11.2009 recht (Az.: 20 O 189/08). Das Gericht gelangte dabei zu der Überzeugung, dass Heino bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages an Tinnitus gelitten habe und sich deshalb auch einer medikamentösen Behandlung unterzogen habe. Dies hätte der Beklagten im Rahmen der abzugebenden Gesundheitserklärung auch mitgeteilt werden müssen, wie sich auch unmissverständlich aus den dort gestellten Fragen ergeben würde.Quelle: LG Köln, Urteil vom 30.11.2009 – Az.: 20 O 189 / 08

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