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BVerfG – Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) ausdrückliche Preisangabe bei sehr teuren Schmuckstücken erforderlich
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, die wertvolle Uhren, Schmuck und Accessoires vertreibt, diese in einem Schaufenster lediglich zum Teil mit Preisangaben versehen.
Das Landgericht hatte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 4 Nr.11 und § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Abs.1 PAngV zur Unterlassung verurteilt. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin gegen die Preisauszeichnungspflicht gemäß § 4 Abs.1 PAngV verstoßen habe. Die Ausnahmeregelung nach § 9 Abs.7 Nr.1 PAngV greife vorliegend nicht ein, da es sich bei der Ware der Beschwerdeführerin um Schmuckstücke, die den in § 9 Abs.7 Nr.1 PAngV genannten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten nicht wesentlich gleich seien, handele. Mithin handele es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig hergestellte Schmuckstücke. Sinn der Preisangabenverordnung sei es, dem Verbraucher eine schnelle und zuverlässige Orientierung zu bieten. Auch solle der Verbraucher vor Werbe- und Anlockeffekten von Waren geschützt werden. Das Landgericht sah auch keinen Anlass, die Preisangabenverordnung wegen etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken nicht anzuwenden.Das Bundesverfassungsgericht erkannte ebenfalls keinen Verstoß des § 4 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.7 Nr.1 PAngV gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weiterlesen









