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LG Hamburg: Wettbewerbsverein kann nach eigener Abmahnung keinen Aufwendungsersatz für spätere anwaltliche Abmahnung geltend machen

Ein Wettbewerbsverein, der wegen irreführender Werbung bereits eine eigene Abmahnung versandt hat, kann die entstandenen Kosten für eine anwaltliche Folgeabmahnung nicht erstattet verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz mit Urteil vom 11.03.2009 – Az: 5 U 35/08 -.Die unterliegende Klägerin ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte ist Händlerin auf der Internetplattform eBay. Nachdem die Beklagte irreführende Werbung geschaltet hatte, mahnte die Klägerin diese zunächst ohne anwaltliche Hilfe ab. In der Folgezeit reagierte die Beklagte nicht, so dass die Klägerin schließlich doch eine Anwaltskanzlei mit der Anfertigung einer Zweitabmahnung beauftragte. Die Kosten für die anwaltliche Zweitabmahnung machte die Klägerin nunmehr geltend und stützte sich dabei auf § 12 I 2 UWG.

Zu unrecht, wie das hanseatische Oberlandesgericht entschied. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass lediglich Pauschalkosten für die von der Klägerin verfasste Erstabmahnung geltend gemacht werden können. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass gemäß § 12 I 2 UWG nur eine berechtigte Abmahnung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz begründe. Die Zweitabmahnung sei jedoch nicht als berechtigt einzuordnen. Weiterlesen

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