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Bundesagentur für Arbeit ändert Verwaltungspraxis bei Sperrzeiten
Bei der Bundesagentur für Arbeit gilt seit diesem Jahr eine neue Durchführungsanweisung für die Verhängung einer Sperrzeit. Diese droht einem Arbeitnehmer u.a. dann, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Eine Sperrzeit ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn der ARbeitnehmer einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als solcher wird nun bei der Arbeitsagentur anerkannt:









