Alle Artikel mit dem Tag "Arzneimittel"
OVG-Münster untersagt Warnungen vor E-Zigaretten
Im Streit um das E-Dampfen können die Hersteller und Verkäufer in Nordrhein-Westfalen einen Etappensieg verzeichnen: Mit Beschluss vom 23.04.2012 (Az.: 13 B 127/12) untersagte das Oberverwaltungsgericht in Münster dem Land Nordrhein-Westfalen mit einstweiliger Anordnung vor elektrischen Zigaretten zu warnen. Weiterlesen
Verwaltungsgericht Köln: E-Zigarette ist kein Arzneimittel
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten. Weiterlesen
E-Zigaretten – Eine unbedenkliche Alternative?
Die elektrische Zigarette ist in Deutschland gefragt wie nie und umstrittener denn je. Vor allem in der Politik entfachte in den letzten Monaten eine große Diskussion um die so genannte E-Zigarette. Immer wieder liest man Pro und Contras über diese neue Form des Qualmens. Doch was genau steckt dahinter?Â
VG Düsseldorf: Gesundheitsministerium darf weiterhin vor den gesundheitlichen Folgen von E-Zigaretten warnen
Die Tabaklobby hat vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Niederlage erlitten. Die Richter haben den Erlass der von einer Vertreiberin begehrten einstweiligen Verfügung gegen bestimmte Aussagen der Gesundheitsministerin von Nordrhein-Westfalen abgewiesen.
Erinnerungswerbung – Ein legitimes Schlupfloch zur Umgehung von Pflichtangaben
Das Heilmittelwerbegesetz sieht neben einer Reihe von Einschränkungen bezüglich der Arzneimittelwerbung, auch zahlreiche Informationspflichten vor.  So müssen grundsätzlich in jeder Werbung für Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG vorgesehenen Pflichtangaben wiedergegeben werden. Sinn und Zweck dieser Angaben besteht darin, den Verbraucher bereits vor Kaufentschluss vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels, sowie über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren. Weiterlesen
“Red-Rice”-Kapseln: Die Art der Bewerbung eines Mittels ist ausschlaggebend für die Einstufung als Präsentationsarzneimittel
Das OVG Niederachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit die sogenannten „Red Rice“-Kapseln als Arzneimittel einzustufen sind. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich lediglich um ein Lebensmittel in Gestalt eines Nahrungsergänzungsmittels handelt. Das Produkt begründe weder nach Bezeichnung, noch nach Aufmachung oder Bewerbung eine Arzneimitteleigenschaft. Weiterlesen
OLG Köln zur Werbung für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit Gewinnspiel in einer PTA-Fachzeitschrift
Wird in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem Gewinnspiel geworben, kann eine Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise nicht ausgeschlossen werden. Das OLG Köln hat deshalb entschieden, dass eine solche Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Weiterlesen
Heilmittelwerberecht: Urteil Landgericht Köln 81 O 102/09
Zum Thema Heilmittelwerberecht hat das Landgericht Köln am 25.09.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Heilmittelwerberecht finden Sie hier.
Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:
Die einstweilige Verfügung vom 22.April 2009 wird bestätigt mit der Maßgabe, dass lediglich Ordnungsgeld angedroht wird.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und dabei insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des laueren Wettbewerbs eingehalten werden; seine Prozessführungsbefugnis ist vom Bundesgerichtshof vielfach bestätigt worden und wird von der Antragsgegnerin auch nicht geleugnet.
Heilmittelwerberecht: Urteil Landgericht Köln 31 O 374/06
Zum Thema Heilmittelwerberecht hat das Landgericht Köln am 14.05.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Heilmittelwerberecht finden Sie hier.
Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern ihres Vorstands, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland ein Präparat zur Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung in Packungen, insbesondere in Beuteln, die als wirksame Bestandteile 52,500 g Macrogol 3350, 1,402 g Natriumchlorid, 0,714 g Natriumhydrogencarbonat und 0,186 g Kaliumchlorid enthalten oder ergeben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange dieses Präparat nicht als Arzneimittel zugelassen ist,
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen und -preise, gegliedert nach gewerblichen Abnehmern und der vertriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe von Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch ent-standen ist und noch entsteht, dass die Beklagte Präpa-rate gemäß Ziffer. I.1. vertreiben hat oder vertreiben wird.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I.1., I.2. und III. ge-gen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung beträgt
- hinsichtlich der Unterlassung 500.000,00 EUR
- hinsichtlich der Auskunft 20.000,00 EUR
- hinsichtlich der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien sind pharmazeutische Unternehmen, die Darmreinigungspräparate zur Vorbereitung einer Koloskopie (Darmspiegelung) – die Klägerin das Produkt “F”, die Beklagte seit März 2006 das Mittel “Darmspülung K” – vertreiben. Beide Produkte enthalten als wirksame Bestandteile Macrogol 3350 (jeweils in einer Menge von 52,5 g), Natriumchlorid (“F” 1,4 g; “Darmspülung K” 1,402 g), Natriumhydrogencarbonat (“F” 0,715 g, “Darmspülung K” 0,714 g) und Kaliumchlorid (“F” 0,185 g, “Darmspülung K” 0,186 g). Zur Herbeiführung einer Darmreinigung und -entleerung löst der Anwender die in Beutel verpackten Pulvermischungen jeweils in 3 bis 4 Litern Wasser auf und trinkt die Lösung sodann. Der darin enthaltene Wirkstoff Macrogol sorgt dafür, dass im Darmtrakt das Wasservolumen vermehr wird, wodurch der vorhandene Stuhl hydratisiert wird und an Volumen zunimmt. Die in Folge dessen gedehnte Darmwand reagiert mit der Auslösung des Defäkationsreflexes und mit einer beschleunigten Darmentleerung. Die weiter enthaltenen zugesetzten Elektrolyte verhindern einen gesundheitsschädlichen Wasser- und Elektrolytverlust des Körpers.
Heilmittelwerberecht: Urteil Landgericht Köln 33 O 348/08
Zum Thema Heilmittelwerberecht hat das Landgericht Köln am 05.05.2009 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit).
Weitere Informationen zum Bereich Heilmittelwerberecht finden Sie hier.
Konkret hat das Landgericht Köln folgendes entschieden:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für das Medizinprodukt “Q Sättigungskapseln” wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:
1. “Nach 3 Tagen hatte ich 1,5 Kilo verloren und am Ende der Woche zeigte die Waage 3,5 Kilo weniger”,
2. “Natürlich nahm ich weiter regelmäßig ab. Nach dem ersten Monat hatte ich genau 13 Kilos verloren.”,
3. “In sieben Wochen habe ich 22 kg abgenommen.”,
4. “Um den berüchtigten Jojo-Effekt zu vermeiden, nehme ich vor kalorienreichen Mahlzeiten einfach 2 Kapseln Q ein. Ansonsten nicht mehr.”,
5. “Ich habe endlich die Figur, von der ich schon immer träumte.”,
6. “Mit Wasser eingenommen, wirken diese Kapseln wie ein 100% natürlicher Magenball.”,
7. “Sie möchten im Schnelltempo abnehmen oder Sie haben viel Übergewicht, dann nehmen Sie 3 Kapseln Q vor jeder Hauptmahlzeit ein.”,
8. “Jeden Tag nehmen Sie ohne quälendes Hungergefühl ab.”,
9. “Reduzierte Kalorienaufnahme
Q verzögert außerdem die Aufnahme von Fetten und reduziert auch die Menge an Kohlenhydraten, die aus der Nahrung aufgenommen werden. Das Resultat? Man isst nicht nur weniger, sondern nimmt von dem, was man isst, auch noch weniger Kalorien auf. Auf diese Weise nimmt man automatisch ab – ohne auch nur einen Augenblick zu hungern.”,
10. “Schlank-Kur”,
11. “Sie kann unbedenklich neben Medikamenten angewendet werden.”
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er ist gem. § 1 Nr. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 UWG festgestellt.









