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Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert
Bislang vertrag das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung dann nicht bestehe, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig erkrankt sei. Hintergrund für diese Rechtsprechung war, dass nach Ansicht des Gerichtes der Arbeitgeber in diesem Fall daran gehindert sei, den Anspruch auf Erholungsurlaub tatsächlich zu gewähren. Nachdem der EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf in der Sache Schultz – Hoff (12 Sa 486/06) entschieden hat, das das Bundesurlaubsgesetz nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden sei, änderte das BAG seine bisherige Rechtsprechung anlässlich eines Rechtstreits mit Urteil vom 24.03.2009. Weiterlesen









