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Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Rauchverbot
Am 01.09.2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Hiernach gelten Rauchverbote in allen Einrichtungen des Bundes, z.B. Behörden, Dienststellen, Gerichten und sonstigen Einrichtungen des Bundes sowie in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfen. Abweichend hiervon können gesonderte, entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen erlaubt ist. Auf das Rauchverbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen. Demzufolge hat ein Arbeitgeber, auf welchen das Gesetz Anwendung findet, gemäß der Arbeitsstättenverordnung ab sofort ein allgemeines bzw. auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.









