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Leifaden für Arbeitnehmer – Teil VII Die außerordentliche Kündigung

Im Rahmen der aktuellen Veröffentlichung erörtert Rechtsanwalt Michael Beuger Fragen zur außerordentlichen Kündigung. Es geht um die Frage, was eine außerordentliche Kündigung ist und unter welchen Voraussetzungen einem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden kann.

1.15. Was ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort, also fristlos. Beispielsweise werden arbeitgeberseitige Kündigungen in folgenden Fällen ausgesprochen:

  1. Diebstahl: Eine Kassiererin, die wegen Untreue verurteilt wird oder gar den Arbeitgeber bestiehlt, kann grundsätzlich außerordentlich gekündigt werden.
  2. Arbeitsverweigerung: Wer sich beharrlich berechtigten Weisungen des Arbeitgebers bewusst und nachhaltig widersetzt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitsgeber rechnen.
  3. Barbesuche wegen Krankschreibung: Ist der Arbeitnehmer krank geschrieben, muss er alles unterlassen, was seiner Wiedergenesung zuwiderläuft. Je nach Krankheitsbild kann also ein nächtlicher Bar- oder Diskobesuch zu einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung führen.
  4. Wettbewerbstätigkeit: Wirbt der Arbeitnehmer Kunden oder Mitarbeiter für eigene unternehmerische Zwecke ab, so kann er grundsätzlich mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

1.16. Unter welchen Voraussetzungen ist eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung wirksam?

An die Wirksamkeit von außerordentlichen Kündigungen stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen.

  1. Allgemeine Voraussetzungen: Zunächst müssen alle unter Ziffer 1.6. (siehe Leitfaden für Arbeitnehmer- Teil II) genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere das Schriftformerfordernis.
  2. Zweiwochenfrist: Binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes muss die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Andernfalls ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
  3. Kündigungsgrund: Ähnlich wie bei der ordentlichen Kündigung kann der Kündigungsgrund regelmäßig nur im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers aus, muss der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben.
  4. Abmahnung: Ob eine Abmahnung vor Ausspruch einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung notwendig ist, hängt davon ab, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Leistungs- oder im Vertrauensbereich liegt.

Werden zum Beispiel sensible Betriebsgeheimnisse unbefugt weitergegeben, liegt die Störung im Vertrauensbereich, so dass eine Abmahnung in der Regel entbehrlich ist. Verweigert der Arbeitnehmer hingegen beharrlich seine Arbeitsleistung, liegt die Störung im Leistungsbereich, mit der Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer abmahnen muss. Ansonsten ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam.

  • Verhältnismäßigkeit: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber muss verhältnismäßig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen unzumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit spielen die Sozialdaten des Arbeitnehmers eine entscheidende Rolle. Ein Familienvater, der viele Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet hat, wird schwerer außerordentlich zu kündigen sein als ein lediger Berufseinsteiger.
  • Außerdem müssen mildere Mittel als die außerordentliche Kündigung ausscheiden. Mildere Mittel sind zum Beispiel eine Versetzung, Abmahnung oder Änderungskündigung. Werden mildere Mittel nicht ausgeschöpft, ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam.

Diese Serie wird nächste Woche fortgesetzt. Es geht dann um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, dem kein Kündigungsschutz zukommt, völlig schutzlos ist.

Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil IV Die personenbedingte Kündigung

Im Rahmen unserer heutigen arbeitsrechtlichen Veröffentlichung setzt sich Rechtsanwalt Michael Beuger mit der Frage auseinander, was eine personenbedingte Kündigung ist und welche Voraussetzungen für den Ausspruch einer personenbedingten Kündigung vorliegend müssen.

1.9. Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Fähigkeiten oder seine Eignung verloren hat und daher seine Arbeitsleistung zum Teil oder gar nicht mehr erbringen kann. Personenbedingte Kündigungen kommen in Betracht bei:

  • - LKW-Fahrer verliert seine Fahrerlaubnis
  • - ausländischer Arbeitnehmer verliert seine Arbeitserlaubnis
  • - Alkohol- oder Drogensucht nach gescheiterter Entziehungskur
  • - völlige Erfolgslosigkeit im Akquisitionsgeschäft
  • - Krankheit des Arbeitsnehmers führt zu erheblichen Fehlzeiten

1.10. Unter welchen Voraussetzungen ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wirksam?

Damit eine personenbedingte Kündigung – z.B. im Falle des LKW-Fahrers, der seine Fahrerlaubnis verloren hat – wirksam ist, müssen neben den allgemeinen (siehe Ziffer 1.6.) folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Arbeitnehmer kann nicht auf einen anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

2. Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen kommen nicht in Betracht.

3. Geänderte Arbeitsbedingungen sind nicht möglich (z.B. Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen).

4. Erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Dem LKW-Fahrer, der seine Fahrerlaubnis erstmalig verloren hat, kann also nicht gekündigt werden, wenn er für die Zeit seines Fahrverbots zum Beispiel in der Verwaltung oder im Lager eingesetzt werden kann.

Der Leitfaden für Arbeitnehmer erscheint wöchentlich. Thema der nächsten Veröffentlichung ist die verhaltensbedingte Kündigung.

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