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Betriebsausflug – keine Pflichtveranstaltung

Während jeder Arbeitnehmer in der Regel – bis auf Notdienste – berechtigt ist, an einem Betriebsausflug teilzunehmen, kann hierzu keiner verplichtet werden, auch nicht aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Anderenfalls läge ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor; es geht allein um eine gesellige Veranstaltung, die nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitspflicht steht. Auch eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub im Fall der Nichtteilnahme kommt nicht in Frage, allerdings muss derjenige Mitarbeiter, der nicht an der Veranstaltung teilnehmen möchte, an diesem Tag arbeiten. Allein dann, wenn für Daheimgebliebene keine Arbeit zu erledigen ist, können sie ohne Anrechnung auf einen Urlaubstag zu Hause bleiben.

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