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Wer ein Autowrack zum Ausschlachten verschenkt, kann sich strafbar machen
 Mit Urteil vom 15.10.2009 (Az: 32 Ss 113/09) stellte das Oberlandesgericht Celle als Revisionsgericht klar, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 AltfahrzeugV verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle bzw. Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs.1 Nr. 4a StGB strafbar.Angeklagt wurde eine junge Frau. Sie verschenkte als Halterin ein wegen eines Kupplungsschadens liegengebliebenes 22 Jahre altes Fahrzeug an eine ihr bis heute noch unbekannte Person. Das Fahrzeug bot sie unentgeltlich im „Heißen Draht” zum Ausschlachten an. Einige Tage nach der Schenkung wurde das Fahrzeug in Hannover aufgefunden. Der Wagen befand sich ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum. Ob die junge Frau die Tat fahrlässig, vorsätzlich oder schuldhaft begangen hat, wird die erste Instanz nunmehr zu klären haben.









