Alle Artikel mit dem Tag "Allgemeines Persönlichkeitsrecht"

LG Köln zur Veröffentlichung von Journalisten-Bildern bei Twitter

Das Landgericht Köln hat sich in einem interessanten Urteil mit der Frage beschäftigt, inwieweit Journalisten während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ohne ihr Einverständnis fotografiert und ihre Bilder auf Twitter eingestellt werden dürfen.

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VG Köln: Schüler durfte aus Klasse entfernt werden wegen Facebook-Mobbing

Wer seine Mitschüler etwa über Facebook mit beleidigenden Äußerungen schikaniert, muss auch im schulischen Bereich mit Konsequenzen rechnen. Hierzu gehört – noch als vergleichsweise milde Sanktion- die Versetzung des mobbenden Schülers in eine Parallelklasse. Dazu gibt es jetzt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln.

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OLG München: Keine identifizierende Berichterstattung über mutmaßlichen Straftäter

Das Landgericht München I hatte einer Zeitung im Wege der einstweiligen Verfügung vorsorglich die identifizierende Berichterstattung über eine mündliche Hauptverhandlung untersagt, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verletzt würde. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht München bestätigt.
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LG Köln: Rechtsanwalt darf nicht als Winkeladvokat bezeichnet werden

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt durch die Bezeichnung als Winkeladvokat in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

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RTL muss Schmerzensgeld wegen beleidigender Äußerungen bezahlen

Das Amtsgericht Köln verurteilte RTL aufgrund von diffamierenden Äußerungen in der Sendung „Die 10 verrücktesten Deutschen“ zu einer Geldentschädigung in Höhe von 400 €. Das Gericht erkannte lediglich aufgrund besonderer Umstände keinen höheren Anspruch zu.

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Beschluss der obersten Datenschützer zu Social-Plugins: Webseiten-Betreiber sollten aufpassen!

Sowohl private Anwender wie Online-Händler sollten auf eine ordnungsgemäße Einbindung von Social-Plugins- wie etwa dem gefällt-mir-Button von Facebook – achten. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung durch Konkurrenten oder Datenschützer rechnen. Dass das nicht nur für Schleswig-Holstein gilt, ergibt sich aus einem Beschluss des Düsseldorfer Kreises.

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LG Berlin: Rapper darf Moderator nicht als „Arschloch“ bezeichnen

Das Landgericht Berlin hat klargestellt, dass die Äußerung von Beleidigungen in der Öffentlichkeit kein Kavaliersdelikt darstellt. Einen Rapper kommt das jetzt teuer zu stehen.

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Facebook-Gründer wurde Opfer einer Sicherheitspanne bei Facebook

Facebook steht wegen seinem leichtfertigen Umgang mit dem Datenschutz schon lange in der Kritik. Jetzt traf es auch den Chef Mark Zuckerberg persönlich: Aufgrund einer Sicherheitslücke konnten mehrere seiner privaten Fotos von Dritten übers Internet abgerufen werden.

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LG Hamburg: Günther Jauch wurde durch Veröffentlichung von bearbeitetem Bild in Persönlichkeitsrecht verletzt

Bei der Nachbearbeitung von Fotos sollten Sie-z.B. als Bildredakteur oder Werbetexter- aufpassen. Wenn die abgebildete Person verfremdet dargestellt wird, kann es schnell teuer werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Hamburg.

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EuGH: Grundsatzurteil zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

Die Richter des Europäischen Gerichtshofes haben die Klagemöglichkeiten gegen die Betreiber von Webseiten/Hostprovider auf bedenkliche Weise im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ausgeweitet. Sie müssen bei der gerügten Verletzung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht damit rechnen, dass der Prozess in irgendeinem anderen Mitgliedsland der EU-stattfindet. Dieses Urteil steht unter anderem im Einklang mit dem gestern besprochenen Urteil des BGH vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10), das gegenüber dem Google-Dienst Blogspot ergangen ist.

 

Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Bilden jedoch eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, so kann eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. So hat ein Betroffener bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Mitgliedstaaten verbreiteten Artikel in Printmedien für die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Herausgeber zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er die Gerichte des Staates anrufen, in dem der Herausgeber ansässig ist, wobei diese Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden zuständig sind. Zum anderen kann er sich an die Gerichte jedes Mitgliedstaats wenden, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Vorbringen beeinträchtigt worden ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs). In diesem Fall sind die nationalen Gerichte jedoch nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat verursacht worden sind, in dem sie ihren Sitz haben.

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) und das Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) haben den Gerichtshof um Klärung ersucht, inwieweit diese Grundsätze auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte auf einer Website übertragbar sind.

Der Sachverhalt in der Rechtssache C-509/09

Der in Deutschland wohnhafte X wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder von einem deutschen Gericht wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.

Die in Österreich niedergelassene Gesellschaft eDate Advertising betreibt unter der Adresse „www.rainbow.at“ ein Internetportal, auf dem sie über Rechtsbehelfe von X und dessen Bruder gegen ihre Verurteilung berichtete. Obwohl eDate Advertising die streitige Meldung aus ihrem Internetauftritt entfernte, beantragte X bei den deutschen Gerichten, der österreichischen Gesellschaft aufzugeben, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. eDate Advertising rügt ihrerseits die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit, da sie der Auffassung ist, dass sie nur vor den österreichischen Gerichten verklagt werden könne.

Der Sachverhalt in der Rechtssache C-161/10

Am 3. Februar 2008 erschien auf der Website der britischen Zeitung Sunday Mirror ein in Englisch verfasster, mit „Kylie Minogue ist wieder mit Olivier Martinez zusammen“ überschriebener Text mit Details zu einem Treffen zwischen der australischen Sängerin und dem französischen Schauspieler. Dieser und dessen Vater Robert Martinez rügen eine Verletzung ihres Privatlebens sowie des Rechts am eigenen Bild von Olivier Martinez. Sie gingen in Frankreich gegen die britische Gesellschaft MGN, die Herausgeberin des Sunday Mirror, vor. Diese bestreitet wie eDate Advertising die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, denn sie ist der Ansicht, dass es an einem hinreichend engen Bezug zwischen der Veröffentlichung im Vereinigten Königreich und dem geltend gemachten Schaden im französischen Hoheitsgebiet fehle. Allein ein solcher Bezug könne aber die Zuständigkeit der französischen Gerichte für die Entscheidung über die schädigenden Ereignisse im Zusammenhang mit der streitigen Veröffentlichung im Internet begründen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

In seinem Urteil vom 25.10.2011 stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass sich die Veröffentlichung von Inhalten auf einer Website von der gebietsabhängigen Verbreitung eines Druckerzeugnisses dadurch unterscheidet, dass die Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können. Somit kann die weltumspannende Verbreitung zum einen die Schwere der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten erhöhen, und zum anderen ist es dadurch sehr schwierig, die Orte zu bestimmen, an denen sich der Erfolg des aus diesen Verletzungen entstandenen Schadens verwirklicht hat. Unter diesen Umständen – und da die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat – erklärt der Gerichtshof dieses Gericht für zuständig, über den gesamten im Gebiet der Europäischen Union verursachten Schaden zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt entspricht.

Der Europäische Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Opfer anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten Schadens auch die Gerichte jedes Mitgliedstaats anrufen kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. In diesem Fall sind die Gerichte wie bei Schäden durch ein Druckerzeugnis nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Staates entstanden ist, in dem sie ihren Sitz haben. Ebenso kann die verletzte Person wegen des gesamten entstandenen Schadens auch die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Urheber der im Internet veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist.

Schließlich legt der Gerichtshof die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin aus, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

EuGH, Urteil vom 25.10.2011 Az. C-509/09 und C-161/10

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 25.10.2011 Nr. 115/11

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