Alle Artikel mit dem Tag "adwords"
EuGH: Unternehmen dürfen häufig fremde Markennahmen für Adwords nutzen
Normalerweise dürfen Firmen/Händler die Markennamen von den Konkurrenten als Schlüsselwörter für Adwords verwenden, um damit Nutzer auf ihre Webseite zu locken. Allerdings dürfen sie es nicht übertreiben. Vor allem muss der Verbraucher noch erkennen können, dass es sich um die Ware eines Dritten handeln. Ebenso wenig darf das andere Unternehmen verunglimpft werden. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes.
OLG Düsseldorf: Verletzung von Markenrecht durch Verwendung von Firmennamen in adwords Anzeige
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei dem Schalten einer adwords Anzeige kein fremder geschützter Markenname angezeigt werden darf. Anders sieht das bei der bloßen Verwendung als Schlüsselwort aus.
Kurioses Urteil des OLG Braunschweig zur Verletzung von Markenrecht durch Adwords-Anzeigen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat ein erstaunliches Urteil gefällt. Es hat entschieden, dass Unternehmen bei dem Schalten von Adwords-Anzeige keine geschützten Markennamen als Schlüsselwörter benutzen dürfen. Ein Urteil, das kritisch zu sehen ist.
BGH entscheidet zur Google AdWords- Problematik
Der Bundesgerichtshof hat am 22. Januar 2009 in drei Verfahren darüber entschieden, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter in Google AdWords-Anzeigen rechtmäßig ist.
In den Verfahren ging es um die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage, ob eine Kennzeichenverletzung vorliege, wenn jemand ein fremdes Kennzeichen, also eine Marke, eine Unternehmensbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung, im Rahmen einer Google Adwords-Anzeige als Suchwort angibt, damit bei Eingabe dieses Suchwortes die eigene Adwords-Anzeige als Werbung erscheint. Weiterlesen
BGH entscheidet am 22.01.2009 über AdWords-Thematik
Der Bundesgerichtshof entscheidet am 22.01.2009 in mehreren Verfahren darüber, ob und wann die Verwendung einer fremden Marke in eigenen AdWords-Anzeigen gegen geltendes Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt.
Den Verfahren liegen die uneinheitlichen Vorentscheidungen der Oberlandgerichte Braunschweig (Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07), Stuttgart (Urteil vom 26.07.2007, Az. 2 U 23/07), Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06) und Köln (Urteil vom 31.08.2007, Az. 6 U 48/07) zugrunde.
Paris: Google haftet für Markenverletzung durch Google AdWords
Die dritte Kammer des Pariser „Tribunal de Grande Instance“ hat zwei Online-Reisebüros mit Urteil vom 07. Januar 2009 insgesamt € 350.000,00 Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzungen durch Google-AdWords zugesprochen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Google eine Markenrechtsverletzung begangen habe, indem es die Verletzung von Markenrechten nicht verhinderte. Weiterlesen
OLG Frankfurt: Zur Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Markennamems
In einem aktuellen Beschluss vom 26.02.2008 (Az. 6 W 17/08) hat sich das OLG Frankfurt mit der Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Markennamens für die „Ad-Word-Werbung“ in der Internet-Suchmaschine Google beschäftigt.
Im vorliegenden Fall hat ein Lizenznehmer und Vertreiber eines Erfrischungsgetränkes eine einstweilige Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes beantragt. Der Antragsteller begründete sein Vorgehen damit, dass der Konkurrent den Markennamen des Antragsstellers in unrechtmäßiger Weise benutze, da dessen Werbung bei Google erscheine, wenn man den Markennamen des Antragsstellers als Suchbegriff bei Google eingebe.
Das OLG entschied, dass das Vorgehen des Konkurrenten nicht unzulässig sei. Weiter führten die Richter aus, dass eine unzulässige Verwendung der Marke nur gegeben sei, wenn durch die Verwendung des Ad-Words das Suchergebnis an sich und damit die Trefferhäufigkeit des eigenen Internetauftritts beeinflusst werde. Das von dem Antragsgegner beanstandete Verhalten unterscheide sich darin, dass durch die Verwendung des Markennamens des Antragsstellers lediglich die Platzierung von dessen Werbeanzeige und nicht die Trefferliste selber beeinflusst werde.
Keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm
Das LG Hamburg hatte sich in der letzten Zeit mit drei Verfahren zu beschäftigen, in denen es um die Nutzung des Google AdWord-Programmes ging.
Das Gericht entschied, dass potenzielle Werbeinserenten keinen Anspruch haben auf die Teilnahme am Google AdWord-Programm. In den vorliegenden Fällen hatten Usenet-Provider geklagt, da ihnen die Werbung verwehrt wurde. Das Gericht erklärte:
„(…)AdWords sind vierzeilige Textannoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine werbliche Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Durch einen Klick auf die angezeigte Textannonce gelangt der Nutzer auf die Website des Werbenden. Im Rahmen der Erstellung einer keywordbezogenen AdWord-Anzeige wählt der Werbende ein Keyword aus, für die seine Anzeige erscheinen soll. Für jede Textanzeige muss der Werbende ein oder mehrere Stichwörter (keyword) angeben, unter denen die Anzeige bei der Antragsgegnerin erscheinen soll. Die Keywords, die der Werbende für eine bestimmte Anzeigengruppe erstellt, dienen der Ausrichtung seiner Anzeige auf potentielle Kunden.(…)“
Das LG Hamburg erkannte zwar an, dass Google im Bereich der Suchmaschinen und Werbung marktbeherrschend i. S.d. § 20 Abs. 1 GWB sei, dies jedoch keinen Anspruch auf Teilnahme an dem AdWord-Programm begründe. Weiter führte das Gericht aus, dass die Kläger zwar durchaus durch den Ausschluss der Werbemöglichkeit bei Google AdWords diskriminiert würden, diese Diskriminierung aber nicht unbillig sei.
„ (…)Das Verfügungsbegehren ist gleichwohl zurückzuweisen, weil die Antragstellerin nicht unbillig behindert bzw. nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt wird.
Ob die Behinderung unbillig ist bzw. ohne sachlich gerechtfertigen Grund erfolgt (die normativen Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs.1 GWB sind deckungsgleich – vgl. Bechthold, a.a.O. § 20 Rn. 52), ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB festzustellen (ständige Rspr. – Bechthold, a.a.O. § 20 GWB, Rn. 36 mwN; Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. § 20 Rn.129 mwN).
Das bedeutet, dass zum einen wegen des Abstellens auf die Individualinteressen der Beteiligten die Beurteilung grundsätzlich nur einzelfallbezogen erfolgen kann, zum anderen aber die für die Abwägung erforderliche Gewichtung und Bewertung nicht allein auf diese Interessen begrenzt ist; einzuschließen ist das primär auf ein möglichst hohes Maß an Betätigungsfreiheit im Wettbewerb abzielende Wertungssystem des GWB (vgl. Markert in Immenga/Mestmäcker, a.a.O. 129 m.w.N.).
Nach der im Rahmen des § 20 Abs.1 GWB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist die Ungleichbehandlung der Antragstellerin nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift.(…)“
LG Braunschweig: Zur Markenverletzung durch Google AdWords
Mit dem Problem der Nutzung von fremden Marken zu Werbezwecken bei Google AdWords hat sich das LG Braunschweig in einem aktuellen Urteil vom 26.03.2008 (Az. 9 O 250/08 (022)) beschäftigt.
In dem vorliegenden Sachverhalt hatten auf Anlagerecht spezialisierte Anwälte den Markennamen einer Kapitalanlagegesellschaft als AdWord benutzt. Das LG Braunschweig sah darin keine Rechtsverletzung und erklärte, dass hier kein kennzeichenmäßiger Gebrauch und damit auch keine Markenrechtsverletzung vorliege. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Rechtsanwälte zu der Kapitalanlagegesellschaft in keinem Wettbewerbsverhältnis stehen. Weiter erklärten die Richter, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Markennamen als Google AdWord auch kein Namensgebrauch vorliege, sondern es sich vielmehr um eine bloße Namensnennung handle, die durchaus erlaubt sei.
Weiter führte das LG Braunschweig aus: „(…)Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung. Die Kammer hält zwar an ihrer bisherigen Rechtssprechung fest, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann – ebenso wie die Verwendung als Metatag – (vgl. LG Braunschweig MMR 2007, 121; 9 O 2827/07 – Heinz von Heiden; zuletzt LG Braunschweig Urteil vom 06.02.2008, 9 O 3237/07; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71 – Jette; OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 PCB-Pool; jew. m.w.Nachw.). Anders als in den dort zugrundeliegenden Sachverhalten fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR Int. 1999, 438 – BMW; EuGH GRUR 2002, 692 – Hölterhoff) ist nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch als Markenbenutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL anzusehen, da auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist. Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend § 14 Abs. 2 MarkenG setzt demnach voraus, dass die Benutzung der Marke jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2002, 814, 815 – Festspielhaus).(…)“
Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine Internet-Suchmaschine zulässig
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Markenrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 26.2.2008 entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte “AdWord-Werbung” in einer Internet-Suchmaschine keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.









