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Bundesverfassungsgericht kippt Ladenöffnungszeiten an Adventswochenenden

Mit seinem Urteil vom 01.Dezember 2009 (AZ 1BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) hat das Bundesverfassungsgericht das Berliner Ladenöffnungsgesetz für nicht rechtmäßig erklärt. Dieses Gesetzt ermöglichte es dem Einzelhandel an allen vier Adventssonntagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr die Ladenöffnung. Hiergegen wandten sich die evangelische und Katholische Kirche.Das Bundesverfassungsgericht entschied dabei, dass das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht mit Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetzt und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung nicht vereinbar sei. Demnach tritt das gesetzliche Schutzkonzept der Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe nur bei Vorliegen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes im Ausnahmefall zurück. Das bloße wirtschaftliche Interesse von Händlern und alltägliche Erwerbsinteresse von Käufern genügen dieser Anforderung indes nicht. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung bleibt jedoch noch bis 31.12.2009 in Kraft, so dass erst im kommenden Jahr das Weihnachts-Shopping am Sonntag entfällt.

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